Wechsel zwischen den Direktvermarktungsformen und der gesetzlichen Vergutung

Angelehnt an § 17 EEG 2009 sieht auch die neu gefasste gesetzliche Regelung ein besonderes Verfahren vor, nach dem der Wechsel zwischen den verschiedenen Formen der Direktvermarktung und der gesetzlichen Mindestvergutung zu erfolgen hat (§ 33d EEG).

Anlagenbetreiber mussen den geplanten Wechsel dem Netzbetreiber vor Beginn des jeweils vorangegangenen Kalendermonats mitteilen, fur eine geplante Direkt­vermarktung ab dem 1.7.2012 also spatestens zum 30.5.2012. Entsprechendes gilt fur den Wechsel zuruck in das System der gesetzlichen Mindestvergutung.

Beim Wechsel in die Direktvermarktung oder in eine andere Form der Direktver — marktung muss die Anzeige weitere Details enthalten, namlich

• die Form der Direktvermarktung, in die gewechselt wird (§ 33d Abs. 2 Nr. 1 EEG) und

• den Bilanzkreis, dem der direkt vermarktete Strom zugeordnet werden soll (§ 33d Abs. 2 Nr. 2 EEG).

Bislang kann diese Anzeige noch formlos geschehen. Das Gesetz selbst sieht keine besonderen Vorgaben vor. Insbesondere hinsichtlich bestehender Nachweis — fragen ware aber die Text — oder besser die Schriftform zu empfehlen. Allerdings plant der Gesetzgeber auch hier eine Vereinheitlichung. So hat er die Netzbetreiber verpflichtet, unverzuglich, spatestens jedoch zum 1.1.2013 ein bundesweit ein — heitliches, massengeschaftstaugliches elektronisches Verfahren und entsprechende Datenformate zu entwickeln, um die anfallenden Geschaftsprozesse angemessen zu bewaltigen (§ 33d Abs. 3 EEG). Sind derartige Verfahren und Formate etabliert, dann sind diese auch fur die Anlagenbetreiber verpflichtend (§ 33d Abs. 4 EEG).

Konsequenzen von Verfahrensfehlern

Die Rechtsfolgen von Verstofien gegen diese Vorgaben richten sich nach den Rege — lungen des § 33 g Abs. 3 EEG (Entfall der Marktpramie) und § 39 Abs. 2 EEG (Ver — bot der Anrechnung auf die Grunstromquote). Die Rechtsfolgen treten sowohl bei einem Verstofi gegen die allgemeinen Anforderungen an die Direktvermarktung ein als auch bei einem Verstofi gegen die spezielleren Vorgaben zum Wechselprozess.