Pflichten bei der Direktvermarktung

Um eine Direktvermarktung moglich zu machen, mussen bestimmte Anforderungen des Gesetzes eingehalten werden (vgl. §§ 33c, 33d EEG).

Allgemeine Anforderungen an die Direktvermarktung

So muss der direkt vermarktete Strom dem Grunde nach trotzdem die gesetzlichen Anforderungen an die Mindestvergutung einhalten. Auch darf der Netzbetreiber kein vermiedenes Netzentgelt nach § 18 der Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) ausschutten. Unter technischen Gesichtspunkten muss die direkt vermarktende Anlage — unabhangig von der installierten Leistung — mit Einrichtungen zur fern — gesteuerten Reduktion der Einspeiseleistung sowie mit einer fernauslesbaren regis — trierenden Leistungsmessung ausgestattet sein (§ 6 Abs. 1 EEG). Schliefilich ist aus Transparenz — und Nachweisgrunden der direkt vermarktete Strom in einem Bilanz — oder Unterbilanzkreis zu bilanzieren, in dem ausschliefilich Strom bilanziert wird, der in derselben Form der Direktvermarktung (entweder Marktpramienmodell oder Grunstromprivileg) vermarktet wird.