Flexibilitatspramie

Betreiber von Biogasanlagen konnen vom Netzbetreiber zusatzlich zur Markt — pramie eine Pramie fur die Bereitstellung zusatzlicher installierter Leistung fur eine bedarfsgerechte Stromerzeugung (sog. Flexibilitatspramie) verlangen (§ 33i Abs. 1 EEG).

Voraussetzung fur die Inanspruchnahme ist nach § 33i Abs. 2 EEG, dass

• der in der Biogasanlage erzeugte Strom nach dem Marktpramienmodell direkt vermarktet wird, also die Marktpramie in Anspruch genommen wird (eine akzessorische Koppelung an die Zahlung der Marktpramie besteht jedoch nicht, so dass in Fallen, in denen ausnahmsweise die Marktpramie entfallt, also ins — besondere in den Fallen des § 33g Abs. 3 EEG, die Flexibilitatspramie dennoch gewahrt wird, weil die Rechtsfolge des § 33g Abs. 3 EEG bereits ausreichenden Sanktionscharakter hat[84], allerdings muss die Direktvermarktung im Markt­pramienmodell in dem gesamten Zeitraum, in dem die Pramie in Anspruch genommen wird, eingehalten werden, da ein zwischenzeitlicher Ausstieg aus der Marktpramie zu einem Entfallen des Anspruchs fur die gesamte Zukunft fuhrt.[85]

• die Bemessungsleistung der Biogasanlage in dem jeweiligen Kalenderjahr, fur das die Pramie in Anspruch genommen wird, mindestens das 0,2fache der installierten Leistung betragt; die Flexibilitatspramie soll also nur solchen Anlagen gewahrt werden, die uber eine gewisse Mindestauslastung verfugen.

• die Anlage in einem Anlagenregister angemeldet worden ist und ein Umwelt — gutachter vorab die technische Eignung der Anlage fur eine bedarfsorientierte Stromerzeugung bescheinigt hat.

• die Inanspruchnahme der Pramie dem Netzbetreiber vorab angezeigt wurde (§ 33i Abs. 3 EEG).

Die Hohe der Flexibilitatspramie wird kalenderjahrlich anhand der in Anlage 5 zum EEG vorgegebenen Formeln berechnet (§ 33i Abs. 3 EEG) und fur einen Zeitraum von 10 Jahren gezahlt (§ 33i Abs. 4 EEG).