Ermittlung der Marktpramie

Ausgangspunkt der Berechnung der Marktpramie ist der „anzulegende Wert“ (§ 33h EEG). Hierbei handelt es sich um die gesetzliche Mindestvergutung, die eine entsprechende Anlage nach den Regelungen der §§ 16 ff. EEG tatsachlich erzielen konnte. Fur Biogasanlagen von besonderer Bedeutung ist, dass die Vorgaben aus § 27 Abs. 3, § 27a Abs. 2 und § 27c Abs. 3 EEG (jeweils Grofienbeschrankung auf 750 kW) sowie § 27 Abs. 4 (Mindestwarmenutzung) nicht zu berucksichtigen sind. Anlagen mit einer grofieren installierten Leistung oder ohne eine ausreichende Warmenutzung wird damit der Weg in die Direktvermarktung gewiesen. Der anzu­legende Wert ist fur diese Anlagen dann so zu bestimmen, als wurden sie die ent — sprechenden gesetzlichen Einschrankungen einhalten bzw. nicht von der Vergutung ausgeschlossen.

Die Hohe der Marktpramie („MP“) ergibt sich nach Anlage 4 zum EEG im nachsten Schritt aus der Differenz zwischen dem anzulegenden Wert („EV“) und dem energietragerspezifischen Referenzmarktwert („RW“):

MP = EV — RW

Der energietragerspezifische Referenzmarktwert variiert in Abhangigkeit von der Steuerbarkeit der entsprechenden Stromerzeugung und ist deshalb fur Strom aus Wasserkraft, Deponiegas, Klargas, Grubengas, Biomasse (einschliefilich Biogas) und Geothermie (insgesamt „steuerbare Energieformen“) anders zu berechnen als fur die fluktuierende Stromerzeugung aus Wind und Sonne. Hier mafigeblicher Ausgangspunkt ist der tatsachliche Monatsmittelwert der Stundenkontrakte am Spotmarkt der Stromborse EPEX Spot SE in Leipzig („MWEPEX“, in Cent/kWh). Von diesem Wert wird eine Managementpramie („PM, . “) abgezogen, die die

notwendigen Kosten fur Borsenzulassung, Handelsanbindung, die Transaktionen und die Abrechnung, die IT-Infrastruktur etc. abbilden soil.

RW = MWEPEX — PMsteUe, W

Dieser Abzug bewirkt mathematisch eine Verringerung des Subtrahenden (Managementpramie), der vom anzulegenden Wert (Minuend) abzuziehen ist. Im Ergebnis handelt es sich also bei der Managementpramie tatsachlich um einen Zuschlag, der dem Anlagenbetreiber zu Gute kommt — auch wenn die gesetzliche Regelung dies nicht auf den ersten Blick erkennen lasst.

Die Hohe dieser Managementpramie ist von Anlage 4 zum EEG bereits vor — gegeben und betragt (vorbehaltlich einer Rechtsverordnung nach § 64f Nr. 3 EEG)

• im Jahr 2012: 0,30 Cent/kWh,

• im Jahr 2013: 0,275 Cent/kWh,

• im Jahr 2014: 0,25 Cent/kWh und

• im Jahr 2015: 0,225 Cent/kWh.

Die Hohe der Managementpramie und die zu ihrer Berechnung herangezogenen Werte konnen kunftig auf den Internetseiten der Ubertragungsnetzbetreiber abge — lesen werden. Eine entsprechende Veroffentlichungspflicht hat der Gesetzgeber den Ubertragungsnetzbetreibern in Ziffer 3 der Anlage 4 zum EEG auferlegt.