Vergutung fur Strom unter Einsatz von Biomethan (§ 27c EEG)

§ 27c Abs. 1 EEG enthalt eine fur die Praxis und vor allem fur die weitere „Markt- fahigkeit“ bzw. „Vermarktung“ der sogenannten Biogase wichtige gesetzliche „Fiktion“. Das „Biogas“ (nach EEG-Definition), das an einer Stelle in der Bundes — republik Deutschland in ein Erdgasnetz eingespeist wird, kann an irgendeiner anderen Stelle aus einem Gasnetz innerhalb der Bundesrepublik Deutschland entnommen werden, um zur Stromerzeugung genutzt zu werden und dennoch den Anspruch auf die EEG-Vergutung nach § 16 EEG begrunden. Die physische Identitat des eingespeisten Gases mit dem entnommenen Gas — das in der Regel fak — tisch Erdgas sein wird — muss aufgrund dieser Regelung nicht gewahrt sein. Diese Regelung wurde im Zuge der EEG-Novellierung im Jahre 2004 eingefuhrt und in der letzten Novelle 2011 in einem eigenen Paragraphen geregelt.[76] Die wesentliche praktische Bedeutung dieser Regelung besteht uberwiegend darin, dass derjenige, der das Biogas produziert, dieses nicht vor Ort zur Stromerzeugung nutzen muss, sondern es auch etwa an einen dritten EEG-Anlagenbetreiber veraufiern kann, der nicht vor Ort ist.[77]