Vergutung fur Strom aus kleinen Gulle-Anlagen (§ 27b EEG)

Einen besonderen Vergutungsanspruch gewahrt daruber hinaus § 27b EEG fur Strom aus Biogas, das durch die anaerobe Vergarung von Biomasse mit einem Gulleanteil von kalenderjahrlich im Durchschnitt mindestens 80 Masseprozent erzeugt wurde.[73]

Die Stromerzeugung muss in diesem Fall jedoch am Standort der Biogas — erzeugungsanlage und in einer Anlage mit einer maximalen installierten elek — trischen Leistung am Standort von hochsten 75 kW erfolgen (§ 27b Abs. 1 EEG). Der Gesetzgeber zielt damit bewusst auf die Forderung kleinerer Hofanlagen ab, die vor Ort anfallende Gulle unmittelbar verwerten. Sogenannte „Satelliten-BHKW“, die an einem anderen Standort als dem Betriebsstandort der Biogaserzeugung errichtet werden und das benotigte Biogas uber eine langere Biogasdirektleitung beziehen, sind daher nicht von dieser besonderen Vergutungsregelung erfasst.[74]

Zusatzlich gegen die Forderung grofierer Anlagen spricht die Begrenzung der installierten elektrischen Leistung „am Standort“ (§ 27b Abs. 1 Nr. 2 EEG). Allerdings steht der Begriff des „Standorts“ nicht zweifelsfrei fest, sondern ist der Interpretation zuganglich. Folgt man dem Willen des Gesetzgebers, der an einem Standort mehrere einzelne Anlagen mit einer installierten elektrischen Leistung von insgesamt mehr als 75 kW verhindern will, um die hohere Forderung nicht ausufem zu lassen[75], wird man den Begriff des Standortes weit und insbesondere uber Grundstucksgrenzen hinausgehend verstehen mussen. Erforderlich erscheint eine Betrachtung, die aus Sicht eines objektiven Diitten nach der funktionalen Zusammengehorigkeit verschiedener Anlagenkomponenten fragt. Selbst unmittel­bar aneinander angrenzende Anlagen wird man daher als „getrennte Standorte“ betrachten mussen, wenn die Anlagen von unterschiedlichen Betreibern vol — lig unabhangig voneinander betrieben werden (insbesondere eigene Rohstoff — beschaffung aus eigenen Stallen). Dass derartige Anlagen gegebenenfalls den gleichen Stromnetzanschluss zur Einspeisung des erzeugten Stroms nutzen, tritt demgegenuber zuruck, weil der Stromnetzanschluss in der Regel keine Aus — oder Ruckwirkungen auf die Grofienbemessung einer Biogasanlage hat.

Auch die Vergutung von Strom von Anlagen zur Vergarung von Gulle erfolgt auf der Grundlage einer speziellen Regelung, die hinsichtlich weiterer Voraussetzungen und Nachweisanforderungen auf die allgemeinere Norm des § 27 EEG verweist (§ 27b Abs. 3 EEG). Es handelt sich um

• die Regelungen zum Einsatz flussiger Biomasse zur Anfahr-, Zund — und Stutzfeuerung nach § 27 Abs. 5 Nr. 3 EEG sowie die diesbezuglichen Nachweis — regelungen in § 27 Abs. 6 Nr. 5 EEG,

• bezuglich der Rechtsfolgen einer nicht nachgewiesenen Einhaltung der Ver — gutungsvoraussetzungen die Regelungen des § 27 Abs. 7 Satz 1 EEG,

• die Pflicht zur Fuhrung eines Einsatzstoff-Tagebuchs einschliefilich der daten — schutzenden Regelung des § 27 Abs. 8 EEG.