Mindestwarmenutzung

Daruber hinaus stehen die Grundvergutung und die einsatzstoffabhangige Ver — gutung unter weiteren Vorbehalten. Der Gesetzgeber koppelt diese Vergutungen im Sinne einer ressourcen — und klimaschonenden Bioenergienutzung an bestimmte allgemeine Vergutungsvoraussetzungen (§ 27 Abs. 4 EEG). Diese gelten allerdings nur im Rahmen der garantierten Einspeisevergutung. Wird der Strom aus diesen Anlagen direkt vermarktet, mussen diese Restriktionen nicht berucksichtigt werden (§ 33c Abs. 3, § 33 h Satz 2 EEG).

Um einen Anspruch auf die gesetzliche Einspeisevergutung zu erhalten, mussen Biomasseanlagen zukunftig uber das gesamte Kalenderjahr betrachtet eine Nut — zung von mindestens 60 % der anfallenden Warme entsprechend den Vorgaben fur
anerkennungsfahige Warmenutzung nach Anlage 2 des Gesetzes nachweisen (§ 27 Abs. 4 Nr. 1 EEG).[65] Da viele Anlagen ihre volle Warmeleistung in der Anlauf — phase nach Inbetriebnahme noch nicht erreichen, genugt zur Vermeidung unbilliger Harten bis zum Ende des ersten auf die Inbetriebnahme folgenden Kalenderjahres eine Mindestwarmenutzung von nur 25 %.[66] Die Anforderungen an die Mindest­warmenutzung entsprechen im Wesentlichen den bislang fur den KWK-Bonus geltenden Anforderungen, der im Gegenzug gestrichen wurde.[67]

Zur Erfullung des Mindestanteils der Warmenutzung kann der prozessinterne Warmebedarf der Anlage (z. B. zur Beheizung des Fermenters) von bis zu 25 Pro — zentpunkten des in KWK erzeugten Stroms mit berucksichtigt werden.

Biogasanlagen sind ausnahmsweise von der Mindestwarmenutzung befreit, wenn zur Gewinnung des eingesetzten Biogases im jeweiligen Kalenderjahr ein durchschnittlicher Anteil von Gulle in Hohe von 60 % eingesetzt wird (§ 27 Abs. 4 Nr. 2 EEG). Der Gesetzgeber honoriert damit, dass durch die Gullevergarung Methanemissionen vermieden werden, die ahnlich wie ein hoher Kraft-Warme — Kopplungs-Anteil einen besonders positiven Beitrag zum Klimaschutz leisten.[68]