Einsatzstoffbezogene Restriktionen

Nicht auf den ersten Blick ersichtlich, sieht das Gesetz bestimmte Restriktionen fur die Verwendung bestimmter Einsatzstoffe vor.

Setzen Biogasanlagen zur Gasgewinnung Mais oder sonstiges Getreide ein, erhalten sie nur dann einen Anspruch auf die gesetzliche Vergutung, wenn der Anteil von Mais (als Ganzpflanze) und Getreidekorn einschliefilich Corn-Cob-Mix und Kornermais sowie Lieschkolbenschrot in jedem Kalenderjahr insgesamt hochs — tens 60 Masseprozent betragt (sog. „Maisdeckel“, § 27 Abs. 5 Nr. 1 EEG). Der Gesetzgeber versucht mit dieser Regelung negative Auswirkungen eines flachen — deckenden Anbaus der Energiepflanze Mais entgegenzuwirken.[62] Anlagenbetreiber sind daher gezwungen, verstarkt andere Einsatzstoffe zu mobilisieren.

Wird durch ein Gasversorgungsnetz durchgeleitetes Biomethan (vgl. § 27c EEG) eingesetzt, besteht der Vergutungsanspruch zudem nur fur den Anteil des Stroms, der in Kraft-Warme-Kopplung erzeugt wurde (§ 27 Abs. 5 Nr. 2 EEG). Dies gilt auch, wenn der Strom nach § 33a EEG direkt vermarktet wird.[63]