Einsatzstoffabhangige Erhohung der Vergutung (§ 27 Abs. 2 EEG)

Anlagen mit einer Bemessungsleistung von bis zu 5 MW konnen zusatzlich zur Grundvergutung eine einsatzstoffbezogene Vergutung erhalten, um Mehrkosten bestimmter Einsatzstoffe abzudecken, die von der Grundvergutung nicht abgedeckt sind. Mit der Einfuhrung einsatzstoffbezogener Vergutungssatze will der Gesetz — geber die unterschiedlichen Rohstoffkosten der einzelnen Einsatzstoffe beruck — sichtigen.[57] Die Zuordnung der einzelnen Einsatzstoffe zu den Einsatzstoffver — gutungsklassen ergibt sich aus den Anlagen 2 und 3 zur BiomasseV.

Die Einsatzstoffvergutungsklasse I enthalt im Wesentlichen die bislang uber den nunmehr gestrichenen „NawaRo-Bonus“ nach Anlage 2 des EEG 2009 gefor — derten Energiepflanzen, z. B. Getreideganzpflanzen einschliefilich Mais oder Holz aus Kurzumtriebsplantagen. Die zusatzliche Vergutung betragt fur Anlagen mit einer Bemessungsleistung

1. bis einschliefilich 500 kW: 6,0 Cent/kWh,

2. uber 500 kW bis einschliefilich 750 kW: 5,0 Cent/kWh,

3. uber 750 kW bis einschliefilich 5 MW: 4,0 Cent/kWh.

Anlagen mit einer Bemessungsleistung von mehr als 5 MW konnen die einsatz­stoffbezogene Vergutung nicht geltend machen. Besonderheiten bestehen zudem fur Anlagen, die Rinde oder Waldrestholz einsetzen: fur diese Anlagen betragt die zusatzliche Vergutung bei einer Bemessungsleistung von mehr als 500 kW bis ein­schliefilich 5 MW konstant 2,5 Cent/kWh. Der Gesetzgeber mochte damit einer — seits Nutzungskonkurrenzen zur stofflichen Verwertung ausschliefien und anderer — seits die niedrigeren Einsatzstoffkosten berucksichtigen.[58]

Die Einsatzstoffvergutungsklasse II umfasst nach Anlage 3 zur BiomasseV bestimmte, okologisch wunschenswerte Einsatzstoffe, die geringe Nutzungskon­kurrenzen aufweisen und deren Einsatz einen hohen Beitrag fur den Klimaschutz leisten kann. Hierzu gehoren z. B. Gulle, Landschaftspflegematerial, Stroh, Klee — gras oder Luzernegras. Die vom Gesetzgeber gewahrten hoheren Zusatzvergutungen reflektieren die hoheren Kosten der Bereitstellung der entsprechenden Stoffe.[59] Fur Anlagen bis zu einer Bemessungsleistung von 5 MW betragt die Zusatzvergutung

8,0 Cent/kWh (§ 27 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 lit. a) EEG). Eine weitere Differenzierung erfolgt lediglich fur die Stromerzeugung aus Gulle.[60] Entsprechende Anlagen mit einer Bemessungsleistung von mehr als 500 kW bis einschliefilich 5 MW haben demnach nur Anspruch auf einen reduzierten Zuschlag in Hohe von 6,0 Cent/kWh (§ 27 Abs. 2 Nr. 2 lit. b) EEG).

Sonstige Einsatzstoffe, die zwar von der BiomasseV als vergutungsfahig anerkannt sind, jedoch keine oder nur geringe Bereitstellungskosten verursachen, werden von keiner der beiden Einsatzstoffvergutungsklassen erfasst. Dies betrifft z. B. Sagenebenprodukte, aussortierte Gemuse, Biertreber, Kartoffelschalen, Raps — kuchen oder Getreideschlempe. Diese Stoffe haben daher auch keinen Anspruch auf eine entsprechende Zusatzvergutung, sondern sind auf die Grundvergutung nach § 27 Abs. 1 EEG beschrankt.

Alle Einsatzstoffe nach der BiomasseV — d. h. Einsatzstoffe der Einsatzstoff­vergutungsklassen I und II sowie sonstige Einsatzstoffe — konnen auch gemischt eingesetzt werden. Das bislang fur den NawaRo-Bonus geltende Ausschliefilich — keitsprinzip hat der Gesetzgeber ausdrucklich aufgegeben. Moglich wird damit insbesondere der gemischte Einsatz von Energiepflanzen und Abfallstoffen. Die Vergutung ist dann anteilig auf der Grundlage des Energiegehalts der jeweiligen Einsatzstoffe im Verhaltnis zur gesamten Stromerzeugung zu ermitteln.

Die anzusetzenden Energieertrage der verwendeten Einsatzstoffe werden jeweils in der BiomasseV festgelegt. Fur die zur Biogaserzeugung verwendeten Einsatzstoffe sind die in den Anlagen 1 bis 3 zur BiomasseV festgelegten Standardmethanertrags — werte mafigeblich. Fur die zur Stromerzeugung aus Feststoffverbrennung oder thermo — chemischer Vergasung verwendeten Einsatzstoffe sind die ebenfalls in den Anlagen 1 bis 3 zur BiomasseV festgelegten Heizwerte (Hi, N) der Einsatzstoffe mafigeblich.[61]