Ermittlung der Vergutungshohe

Das EEG 2012 hat die bisherige Vergutungsregelung auf der Grundlage des EEG 2009 modifiziert.

Die Grundvergutung erfolgt in vier Leistungsklassen, wobei nunmehr klar — gestellt ist, dass sich die Einordnung einer Anlage anhand der „Bemessungsleistung“ orientiert. Mafigeblich ist damit nicht die Nennleistung des Generators, sondern der jahrlich zu ermittelnde Quotient aus der Summe der in dem jeweiligen Kalenderjahr erzeugten Kilowattstunden und der Summe der vollen Zeitstunden des jeweiligen Kalenderjahres abzuglich der vollen Stunden vor der erstmaligen Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien durch die Anlage und nach endgultiger Stilllegung der Anlage (§ 3 Nr. 2a EEG). Im Gegensatz zur bisherigen Rechtslage kommt es also nicht mehr auf die „nach § 8 abgenommene Strommenge“ an, sondem auf die erzeugte.

Die Leistungsklassen selbst sind gegenuber der Rechtslage nach dem EEG 2009 unverandert geblieben:

1. bis einschliefilich 150 kW: 14,3 Cent/kWh,

2. uber 150 kW bis einschliefilich 500 kW: 12,3 Cent/kWh,

3. uber 500 kW bis einschliefilich 5 MW: 11,0 Cent/kWh,

4. uber 5 MW bis einschliefilich 20 MW: 6,0 Cent/kWh.

Anlagen mit einer Leistung von mehr als 20 MW werden nicht von der Ver — gutungsregelung ausgeschlossen. Allerdings wird die Vergutung nur bis zu einer Bemessungsleistung von 20 MW gezahlt. Fur den ubersteigenden Anteil erfolgt keine Vergutung auf der Grundlage von § 27 EEG.

Die Hohe der Grundvergutung liegt z. T. uber der des EEG 2009. Dies geht zum einen auf die hoheren anlagenbezogenen Kosten zuruck, die sich aus den gestiegenen Anforderungen des Fachrechts ergeben (Investitionen in Immissions- schutzvorrichtungen, Sicherheits — und Automatisierungstechnik); zum anderen wurde der bislang vorgesehene KWK-Bonus teilweise mit in die Grundvergutung integriert.[56]