Offnung des AusschlieBlichkeitsprinzips

Gerade im Zusammenhang mit der Nutzung von Biomasse zur Stromerzeugung wird das strenge Ausschliefilichkeitsprinzip des § 16 Abs. 1 EEG fur einzelne Aus — nahmefalle gelockert.

Hybrid-Anlagen

Der Vergutung fur Strom aus Biomasse auf der Grundlage des EEG 2004 lag noch das strenge AusschlieBlichkeitsprinzip zu Gmnde. Dieses wurde geoffnet, so dass der gemeinsame Einsatz von nach der BiomasseV anerkannter Biomasse mit Deponie — und Klargas oder anderen Stoffen, die wegen ihres biogenen Ursprungs zwar Biomasse sind, jedoch keine Biomasse im Sinne der BiomasseV darstellen, moglich ist. Solche Kombinationen werden vom Gesetzgeber toleriert, weil sie die energetische Effizienz der Anlage erhohen und zu einer gleichmafiigeren oder regel — baren Produktion von Strom beitragen konnen.

Wird hingegen Biomasse im Sinne der BiomasseV mit sonstiger Biomasse kombiniert, fuhrt dies zu einer nur anteiligen Vergutung auf Basis des jeweiligen Energietragers. Aus dem zwingend zu fuhrenden Einsatzstoff-Tagebuch (vgl. § 27 Abs. 5 und 6 EEG), aus dem die entsprechenden Brennstoffe, deren Art, Menge und Einheit sowie Herkunft ersichtlich sind (§ 27 Abs. 5 EEG), lassen sich die ent­sprechenden Anteile ableiten.