Abwicklung unter Einsatz eines Erdgasportfolios/Erdgasbilanzkreises

Die Abwicklung jedes (Bio-)Gastransports muss uber Bilanzkreise erfolgen (§ 22 GasNZV). Fur Biogas erfolgt dies entweder uber einen besonderen Biogasbilanz — kreis oder einen Erdgasbilanzkreis. Der Lieferant kann fur die Belieferung mit Biogas deshalb grundsatzlich auf seine bestehenden Erdgas-Bilanzkreise zuruck — greifen, die er in dem jeweiligen Marktgebiet (Gaspool oder NetConnect Germany) unterhalt und ein Biogas-BHKW uber diese mit Brennstoff beliefern. Er verzichtet dabei auf die durch die GasNZV eingeraumten Sonderrechte fur die Biogas — bilanzierung.

Die Entscheidung uber die Nutzung des Biogas — oder des Erdgas-Bilanzkreises hat — entgegen einer ersten Vermutung — keinen Einfluss auf die Vergutungsfahig — keit des aus dem transportierten Gas erzeugten Stroms. Wie das eingespeiste Gas aus Biomasse zu bilanzieren ist und der Transport abgewickelt wird, regelt das EEG nicht. Denn das EEG macht im Rahmen der sog. Mengenabtauschsregelung keine Vorgaben zur Abwicklung des Biogastransports. Der Wortlaut des § 27c Abs. 1 EEG stellt insoweit ausschliefilich darauf ab, dass aus einem Gasnetz entnommenes Gas als Gas aus Biomasse gilt, soweit die Menge des entnommenen Gases im War — meaquivalent am Ende eines Kalenderjahres der Menge von Gas aus Biomasse ent — spricht, das an anderer Stelle im Geltungsbereich des Gesetzes in das Erdgasnetz eingespeist worden ist. Dem EEG kommt es insoweit ausschliefilich darauf an, dass uberhaupt Gas aus Biomasse in das Erdgasnetz gelangt ist und auch nur die war — meaquivalente Menge an Gas wieder entnommen wird. In physikalischer Hinsicht entspricht die Regelung in § 27c Abs. 1 EEG damit der Funktionsweise des Erdgas — transports, bei dem die „Namlichkeit des Gases“ nicht gewahrt zu bleiben braucht (§ 8 Abs. 1 GasNZV).

Zur Erfullung der Lieferverpflichtungen wird sich der Biogaslieferant seines Biogasportfolios bedienen. Er wird in diesem Portfolio grofiere Mengen Biogas mehrerer Produzenten zusammenfassen, um etwaige Lieferpflichten mit minimalem Risiko erfullen zu konnen und ggf. Potenziale zur Optimierung zu nutzen.

Die Lieferung von Biogas wird mit dem Kunden in einem ublichen Gaslieferver — trag vereinbart, der als all-inclusive (mit Transportleistung unmittelbar zum Aus — speisepunkt) oder desintegrierter Vertrag (mit Lieferort Virtueller Handelspunkt — VHP) geschlossen werden kann.

Eine besondere Herausforderung ergibt sich, wenn sich unterschiedliche Bio — gasqualitaten im Portfolio des Lieferanten befinden, d. h. bestimmte Teilmengen, die z. B. fur den Gasaufbereitungsbonus qualifiziert sind (vgl. Anlage 1 zum EEG). So kann es bei der einen Biogasqualitat zu einer Uber-, bei einer anderen Qualitat zu einer Unterdeckung kommen. Der EEG-Anlagenbetreiber steht hier ggf. vor der Problematik des endgultigen Verlustes der Vergutungsfahigkeit seines erzeugten Stroms.