Informationspflicht bei vorhersehbaren MaBnahmen

Sofern die Durchfuhrung des Einspeisemanagements vorhersehbar ist, haben Netzbetreiber die Anlagenbetreiber am Vortag, ansonsten unverzuglich uber den erwarteten Zeitpunkt, den Umfang und die Dauer einer Mafinahme des Einspeise­managements zu unterrichten (§ 11 Abs. 2 EEG).

Ziel einer Vorabinformation ist es, Anlagenbetreibern bereits fruhzeitig Informa — tionen uber eventuelle Netzengpasse zukommen zu lassen. Die Anlagenbetreiber sollen dann ihrerseits Mafinahmen zur Reduzierung der Netzlast ergreifen konnen und so Schaden im Fall einer Abregelung ihrer Anlagen vorbeugen konnen. Die Informationspflicht des Netzbetreibers ist daher spiegelbildlich als Anspruch des Anlagenbetreibers auf die entsprechende personliche Information ausgestaltet. Es genugt folglich nicht, eine Warnung fur „alle Anlagenbetreiber“ in der ent — sprechenden Netzregion auf der Internetseite zu veroffentlichen.

Der Gesetzgeber konkretisiert allerdings nicht, wie konkret die Gefahr von Engpassen bereits sein muss, um die Informationspflicht auszulosen. Man wird indes schon eine uberwiegende Wahrscheinlichkeit entsprechender Mafinahmen
fordern mussen, die sich beispielsweise auf Wetterprognosen und — daraus abge- leitet — auf entsprechende Prognosen der Windeinspeisung stutzen lassen. Wollte man bereits die abstrakte Gefahr einer Regelung genugen lassen, wurde der Sinn und Zweck der Vorabinformation durch gehaufte und uberflussige Informationen verwaschen.