Voraussetzungen des Einspeisemanagements

Dem Einspeisungsmanagement unterliegen Erzeugungsanlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 100 kW (§ 11 Abs. 1 i. V. m. § 6 Abs. 1 EEG).

Mafinahmen des Einspeisemanagements durfen gegenuber diesen Anlagen „aus — nahmsweise“ ergriffen werden, soweit

1. andernfalls im jeweiligen Netzbereich einschliefilich des vorgelagerten Netzes ein Netzengpass entstunde,

2. der Netzbetreiber den Vorrang des Stroms aus erneuerbaren Energien und Kraft — Warme-Kopplung sichergestellt hat; Ausnahmen gelten nur fur solche (kon — ventionellen) Anlagen, die zur Netzstabilisierung erforderlich sind,

3. vorab die verfugbaren Daten uber die Ist-Einspeisung in der jeweiligen Netz — region abgerufen wurden.

Die Formulierung als ausdruckliche Ausnahmeregelung verdeutlicht, dass vor einer Regelung der betroffenen Erzeugungsanlage alle wirtschaftlich zumutbaren Optimierungsmoglichkeiten des Netzes nach dem Stand der Technik ausgeschopft sein mussen.

Transparenzpflichten des Netzbetreibers

Die Mafinahmen des Einspeisemanagements werden durch Informations-, Ver — offentlichungs- und Nachweispflichten erganzt.