Herstellung des Netzanschlusses

Der Netzanschluss wird regelmafiig durch den Netzbetreiber hergestellt. Dem — entsprechend steht der Netzanschluss auch im Eigentum des Netzbetreibers (§ 33 Abs. 1 GasNZV). Die Kosten fur den Netzanschluss sind vom Netzbetreiber grund — satzlich zu 75 % zu tragen. Insofern tragt der Anschlussnehmer gemafi § 33 Abs. 1 GasNZV die verbleibenden 25 % der Netzanschlusskosten.[48]

Bevor der Netzanschluss errichtet wird, muss der Netzanschlusspetent ein Netz — anschlussbegehren an den Netzbetreiber richten, vgl. § 33 Abs. 4 GasNZV. Durch dieses Netzanschlussbegehren setzt der Netzanschlusspetent ein Prufungsverfahren in Gang, das nach Zahlung eines Vorschusses auf die Netzanschlusskosten in einer Planung des Netzanschlusses durch den Netzbetreiber in Zusammenarbeit mit dem zukunftigen Anschlussnehmer mundet und das auch einen Realisierungsfahrplan enthalt (vgl. § 33 Abs. 7 GasNZV). Unter anderem ist der Realisierungsfahrplan der Regulierungsbehorde vorzulegen und die Kosten fur Planung und Bau des Netzanschlusses sind dem Netzanschlusspetenten offenzulegen. Bau und Betrieb

image029Anscnlussnehmer

Подпись: Abb. 3.2 Prozessschritte zur Herstellung des Netzanschlusses II

Abb. 3.1 Prozessschritte zur Herstellung des Netzanschlusses I

sind nach den Grundsatzen der effizienten Leistungserbringung vorzunehmen. Die Prozessschritte bis zur Herstellung des Netzanschlusses sind in § 33 Abs. 3 bis 7 GasNZV ausfuhrlich dargelegt und in den Abb. 3.1 und 3.2 zusammengefasst.

Kostentragung der Herstellung des Netzanschlusses

Nach § 32 Nr. 2 GasNZV besteht der Netzanschluss aus der Verbindungsleitung, die die Aufbereitungsanlage mit dem bestehenden Gasversorgungsnetz verbindet, der Verknupfung mit dem Anschlusspunkt des bestehenden Gasversorgungsnetzes,
der Gasdruck-Regel-Messanlage sowie den Einrichtungen zur Druckerhohung und der eichfahigen Messung des einzuspeisenden Biogases. Nach § 33 Abs. 1 GasNZV hat der Netzbetreiber diese Anlagen vollstandig zu errichten und hiervon 75 % der Kosten zu tragen.

Подпись: 33Zugunsten des Anschlussnehmers hat der Verordnungsgeber einen Kostendeckel eingezogen. Der Anschlussnehmer tragt nach § 33 Abs. 1 Satz 3 GasNZV lediglich 25 % der Netzanschlusskosten unter der Voraussetzung, dass die Verbindungsleitung max. 1 km lang ist. Des Weiteren sind die Kosten auf 250.000 € gedeckelt. Dabei bleibt unklar, ob der betragsmaBige Deckel in Hohe von 250.000 € auch gilt, wenn es sich um Verbindungsleitungen handelt, die langer als 1 km sind. Denn in § 33 Abs. 1 Satz 4 GasNZV wird geregelt, dass, soweit eine Verbindungsleitung eine Lange von 10 km uberschreitet, der Anschlussnehmer die Mehrkosten zu tragen hat. Insofern wird argumentiert, bei Verbindungsleitungen von mehr als einem bis zu 10 km gelte dieser betragsmaBige Deckel nicht. Die Bundesnetzagentur hat in einer Stellungnahme die Ansicht geauBert, auch hier wurde der betragsmaBige Deckel gelten. Hiergegen sprechen aber die Systematik und der Wortlaut der Vorschrift. Insofern bleibt abzuwarten, wann hier die erste Entscheidung getroffen wird.[49] Die Kosten des Netzanschlusses konnen sich nachtraglich dann verringern, wenn wei- tere Anschlusse zu dem Netzanschluss hinzukommen. Dann ist der Netzbetreiber verpflichtet, die Kosten so aufzuteilen, als wenn die Netzanschlusse gleichzeitig hergestellt worden waren und den Anschlussnehmern einen etwaig zu viel gezahlten Betrag zuruckzuerstatten (§ 33 Abs. 1 Satz 6 GasNZV).

Die Neuregelung zum Umfang des Netzanschlusses und zur Kostentragung fuhrt zur Klarung wesentlicher historischer Streitfragen zwischen Netzanschlussnehmern und Netzbetreibern und wird somit zukunftig zu mehr Rechtssicherheit fuhren.