Inhalt des Netzanschlussvertrags

Die in § 33 GasNZV geregelte Pflicht zum vorrangigen Anschluss von Auf — bereitungsanlagen ist eine Konkretisierung der Netzanschlusspflicht nach § 17 EnWG. Neben der Kostenregelung und der Planung des Netzanschlusspunktes regelt § 33 Abs. 6 GasNZV dabei auch Einzelheiten zum Abschluss eines Netzanschluss — vertrages. Dieser ist zwingend Voraussetzung fur einen Netzanschluss. Insofern konkretisiert § 33 GasNZV sowohl die gesetzlich formulierten Voraussetzungen, nach denen Netzbetreiber Erzeugungsanlagen zu technischen und wirtschaftlichen Bedingungen anzuschlieBen haben, die „angemessen, diskriminierungsfrei und transparent sind sowie die Transparenzpflicht im Hinblick auf die technischen Netzanschlussvorschriften nach § 19 EnWG.

Ausdruck der Transparenzpflicht und der Gleichbehandlung aller Netzanschluss — nehmer bzw. Netzanschlusspetenten ist die von den Netzbetreibern ab dem Gas — wirtschaftsjahr 2011/2012 (1.10.2011-1.10.2012) gemeinsam verabschiedeten all- gemeinen Vertragsbedingungen eines Netzanschluss — und Anschlussnutzungsvertrags Biogas.[45] Erstmalig haben sich alle Netzbetreiber, die die sogenannte Kooperationsver — einbarung[46] unterzeichnet haben, auf einen gemeinsamen Vertragsstandard geeinigt. Dieser Vertrag stellt einen Branchenstandard her, der zivilrechtlich als Allgemeine Geschaftsbedingungen (AGB) i. S. d. § 305 Abs. 1 BGB anzusehen ist und, Jedig- lich“ Ausdruck des Bestrebens der Netzbetreiber ist, diskriminierungsfrei zu handeln. Obwohl § 8 Abs. 6 GasNZV ausdrucklich den Abschluss einer Kooperationsverein — barung zwischen den Netzbetreibern fur die Abwicklung netzubergreifender Trans — porte vorschreibt, handelt es sich bei den hier behandelten Netzanschlussvertragen nicht um von der Bundesnetzagentur festgelegte Bestimmungen im Sinne einer All — gemeinverfugung. Die Vertrage sind als AGB zum einen in zivilrechtlicher Hinsicht nach den Vorschriften uber AGB (§§ 305 BGB ff.) uberprufbar wie auch angreifbar

Netzanschluss — und Anschlussnutzungsvertrag Biogas I. Regelungsinhalt

1. Anschluss einer Biogasaufbereitungsanlage an das Gasversorgungs — netz des Netzbetreibers (§ 1 Nr. 1)27

2. Nutzung des Netzanschlusses durch den Anschlussnutzer zwecks Ein — speisung des aufbereiteten Biogases in das Gasversorgungsnetz des Netzbetreibers (§ 1 Nr. 3)

3. Die Einspeisung in das Gasversorgungsnetz des Netzbetreibers wird in einem gesonderten mit dem Transportkunden zu vereinbarenden Einspeisevertrag geregelt (§ 3 Nr. 2)

II. Einzelne Regelungen

1. Netzanschluss (Teil 2)

a) Anschluss der Biogasaufbereitungsanlage (§ 4)

b) Einspeisekapazitat (§ 5)

c) Grundstucksnutzungs — und Zutrittsrechte (§ 7)

d) Kosten fur den Netzanschluss (§ 8)

2. Nutzung des Netzanschlusses zur Einspeisung (Teil 3)

a) Voraussetzung fur die Nutzung des Netzanschlusses: Bestehen eines Einspeisevertrages (§ 9)

b) Qualitatsanforderungen (§ 11)

3. Gemeinsame Bestimmungen (Teil 4)

a) Wartung und Betrieb des Netzanschlusses (§ 13)

b) Verfugbarkeit des Netzanschlusses: mindestens 96 % (§ 14)

c) Unterbrechung des Netzanschlusses (§ 16)

4. AbschlieBende Bestimmungen (Teil 5)

a) Vertragsbeginn und Vertragslaufzeit (§ 17)

b) Anpassung des Vertragsverhaltnisses (§ 18)

c) Haftung (§ 21)

d) Hohere Gewalt (§ 22)

im Wege der Missbrauchsaufsicht durch die Bundesnetzagentur nach §§ 30 und 31 EnWG. Der Umstand, dass sich alle Netzbetreiber auf diese Vertragsbedingungen geeinigt haben, bedingt zwar, dass eine Abweichung von diesem Vertragsstandard durch einen Netzbetreiber grundsatzlich die Vermutung nahelegt, er diskriminiere in diesem speziellen Fall den Netzanschlusspetenten. Jedoch streitet dies umgekehrt nicht dafur, dass es sich im Einzelfall um im Rechtssinne einwandfreie, d. h. mit den Vorschriften in der GasNZV und im EnWG vereinbarte Vertragsbedingungen handelt.

Der Inhalt dieses Standardnetzanschluss — und Anschlussnutzungsvertrags Biogas sieht im Uberblick wie folgt aus:

 

30 Die Verweise auf Paragrafen beziehen sich jeweils auf den Muster-Netzanschluss- und Anschlussnutzungsvertrag Biogas (Anlage 6 zur Kooperationsvereinbarung, s. Fn. zuvor).

 

Wahrend die nunmehr erstmalig verfugbaren Vertragsstandards im Rahmen von Projektfinanzierungen eine gewisse Verlasslichkeit bringen und somit auch die Risiken eindeutig identifiziert werden konnen, verhindern sie jedoch nicht, dass es im Einzelfall weiterhin zu einer Verzogerung des Netzanschlusses einerseits und andererseits auch zu Streitigkeiten etwa hinsichtlich einer eventuell moglichen Ruckspeisung und somit Deodorierung des Biogases sowie Streitigkeiten um die Gasqualitat und die insoweit einzuhaltenden Brennwerte geben kann.[47]

Ein Streitpunkt wird sicherlich die im Rahmen einer Projektfinanzierung nicht unwesentliche „Garantie“ der Mindestverfugbarkeit des Netzanschlusses von 96 % sein. Gemafi § 33 Abs. 2 GasNZV hat der Netzbetreiber „die Verfugbarkeit des Netzanschlusses dauerhaft, mindestens aber zu 96 %, sicherzustellen“. Seit Inkraft — treten der GasNZV ist umstritten, ob das „Sicherstellen“ eine Garantie im Rechts — sinne mit der Folge einer verschuldensunabhangigen Garantiehaftung fur den Netz­betreiber bedeutet. § 14 i. V. m. § 21 der Anlage 6 der Kooperationsvereinbarung (Netzanschluss — und Anschlussnutzungsvertrag Biogas) sieht insoweit keine Garan­tiehaftung des Netzbetreibers fur die 96-prozentige Verfugbarkeit vor. Insofern beschrankt sich der Mustervertrag darauf, den Verordnungswortlaut wiederzugeben und eine allgemeingultige Haftungsregelung aufzunehmen. Zwar spricht die Ver — ordnungsbegrundung davon, dass dem Biogaseinspeiser eine Verfugbarkeit „garan — tiert“ werden soll und die 96 % Verfugbarkeit bereits unter Berucksichtigung von Ausfallzeiten zur Behebung technischer Mangel oder Schaden erfolgt sei. Jedoch bestehen erhebliche Zweifel daran, hieraus eine zivilrechtliche verschuldens — unabhangige Haftung herzuleiten. Es ist insoweit fraglich, ob eine solche unbe — dingte Haftung mit dem VerhaltnismaBigkeitsgrundsatz vereinbar ware. Dennoch bleibt die Verfugbarkeit eine Kardinalpflicht des Netzanschlussvertrages, deren Verletzung nach AGB-Recht nur bedingt begrenzt werden kann.