Schadensersatz bei nicht rechtzeitiger Erweiterung der Netzkapazitat

Kommt ein Netzbetreiber seinen Verpflichtungen aus § 9 EEG zu einer unver — zuglichen Erweiterung der Netzkapazitat und der entsprechenden Information zu drohenden Mafinahmen des Einspeisemanagements nicht nach, konnen Ein­speisewillige den hierdurch entstehenden Schaden ersetzt verlangen (§ 10 EEG). Nach dem allgemeinen zivilrechtlichen Grundsatz des § 249 BGB, ist der Anlagen — betreiber im Rahmen des Schadensersatzes so zu stellen, wie er stehen wurde, wenn der Netzbetreiber seine Pflichten erfullt hatte.

Abgedeckt sind damit vor allem Einnahmeausfalle, die dem Anlagenbetreiber durch eine dauerhaft eingesenkte Einspeisung entstehen.[42] Der Anspruch ist in diesem Fall auf den Ersatz der jeweils entgangenen Einspeiseerlose gerichtet. Der Anlagenbetreiber muss allerdings nachweisen, wie viel Strom er im ent­sprechenden Zeitraum tatsachlich hatte erzeugen konnen. Im Gegenzug wird sich der Betreiber einer Biogasanlage aber einen gegebenenfalls ersparten Einsatz von Rohstoffen anrechnen lassen mussen. Denkbar sind daneben auch Ersatzanspruche fur kurzfristige Einspeisereduzierungen. Diese werden aber auf der Grundlage der spezielleren und deshalb vorrangigen Regelung in § 12 EEG abgewickelt.

Den in Anspruch genommenen Netzbetreiber trifft allerdings dann keine Ersatz — pflicht, wenn er nachweisen kann, dass er

1. die MaBnahmen, zu denen er verpflichtet ist, unverzuglich ergriffen hat oder

2. die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

Das Gesetz gewahrt dem Anlagenbetreiber daruber hinaus einen Anspruch auf Auskunft gegenuber dem Netzbetreiber, ob und inwieweit dieser seinen Ver — pflichtungen zur Optimierung, Verstarkung oder zum Ausbau seines Netzes nach — gekommen ist (§ 10 Abs. 2 EEG). Die Vorschrift dient nicht nur der Sicherung des Schadensersatzanspruches, sondern versetzt den anspruchstellenden Anlagen­betreiber zunachst uberhaupt in die Lage zu erkennen, ob uberhaupt ein Anspruch besteht.

Kostentragung

In der Vergangenheit gehorte die Frage nach den vom Netzbetreiber und von Anlagenbetreiber jeweils zu zahlenden Kosten fur Netzanschluss und Netzver- starkung zu den am heftigsten umstrittenen. Das Gesetz differenziert zwischen den Anschlusskosten, die vom Anlagenbetreiber zu tragen sind und den Kosten der Kapazitatserweiterung, die dem Netzbetreiber zur Last fallen.