Entstehen der Erweiterungsverpflichtung

Der Anspruch auf Kapazitatserweiterung besteht nicht ohne weiteres, sondern erst dann, wenn der Einspeisewillige dies verlangt und die Erweiterung der Netz — kapazitat dem Betreiber wirtschaftlich nicht unzumutbar ist (§ 9 Abs. 1 und 3 EEG).

Das Verlangen einer Kapazitatserweiterung sollte durch eine ausdruckliche und — aus Beweisgrunden — schriftliche Willenserklarung des Berechtigten erfolgen. Aus einem blofien Netzanschlussbegehren wird ein Netzbetreiber nicht automatisch ein entsprechendes Verlangen entnehmen mussen. Andernfalls wurde der Netzbetreiber automatisch mit jedem Anschlussbegehren faktisch in den Netzausbau getrieben, auch wenn der Einspeisewillige diesen moglicherweise gar nicht begehrt hat.

Der Netzbetreiber kann die Kapazitatserweiterung ablehnen, wenn er beweisen kann, dass die entsprechenden Mafinahmen fur ihn unzumutbar sind (§ 9 Abs. 3 EEG). Die zur Beurteilung anzulegenden Kriterien sind allerdings nicht im Gesetz geregelt, sondern sind durch die Rechtsprechung konkretisiert und vom Gesetz — geber in der Gesetzesbegrundung aufgegriffen worden.[40] Der Ausbau des Netzes soll demnach wirtschaftlich unzumutbar sein, wenn

• die Kosten hierfur 25 % der Kosten der Errichtung der Stromerzeugungsanlage uberschreiten bzw.

• die Vergutung fur die Gesamtstrommenge aus den durch den Ausbau anschliefi — baren Erzeugungsanlagen im Vergutungszeitraum nicht die Kosten des Ausbaus deutlich ubersteigt.

In der Praxis lassen sich diese Beurteilungsrichtlinien durchaus anwenden, wie vereinzelte Rechtsprechung und ein von der Clearingstelle EEG entschiedenes Ver — fahren[41] belegen.