Informationsanspruche und Informationspflichten

Netzbetreiber sind verpflichtet, dem Einspeisewilligen nach Eingang eines Netz — anschlussbegehrens unverzuglich einen genauen Zeitplan fur die Bearbeitung des Netzanschlussbegehrens zu ubermitteln (§ 5 Abs. 5 EEG).[35] In diesem Zeitplan ist anzugeben:

• in welchen Arbeitsschritten das Netzanschlussbegehren bearbeitet wird und

• welche Informationen der Einspeisewillige aus seinem Verantwortungsbereich an den Netzbetreiber zu ubermitteln hat, damit dieser den Verknupfungspunkt ermitteln oder ihre Planungen fur einen eventuellen Netzausbau nach § 9 EEG durchfuhren kann.

Liegen die vom Netzbetreiber angeforderten Informationen des Einspeisewil — ligen vor, hat der Netzbetreiber unverzuglich, spatestens aber innerhalb von acht Wochen, weitere Informationen und Daten an den Einspeisewilligen zu ubermitteln (§ 5 Abs. 6 EEG):[36]

• einen Zeitplan fur die unverzugliche Herstellung des Netzanschlusses mit allen erforderlichen Arbeitsschritten,

• alle Informationen, die der Einspeisewillige fur die Prufung des Verknupfungs — punktes benotigt, sowie auf Antrag die fur eine Netzvertraglichkeitsprufung erforderlichen Netzdaten,

• einen nachvollziehbaren und detaillierten Voranschlag der Kosten, die dem Anlagenbetreiber durch den Netzanschluss entstehen; dieser Kostenvoranschlag umfasst nur die Kosten, die durch die technische Herstellung des Netzanschlusses entstehen und insbesondere nicht die Kosten fur die Gestattung der Nutzung fremder Grundstucke fur die Verlegung der Netzanschlussleitung.

Anschlusserrichtung

Anlagenbetreiber sind berechtigt, den Anschluss der Anlagen sowie die Einrichtung und den Betrieb von Messeinrichtungen einschlieBlich der Messung vom Netz­betreiber oder einer fachkundigen dritten Person vornehmen zu lassen (§ 7 Abs. 1

EEG). Der Anlagenbetreiber verfugt hinsichtlich der Anschlusserrichtung also uber ein Wahlrecht. Er ist fur die Errichtung der Anschlussleitung nicht auf den Netz — betreiber angewiesen, sondern kann fur sich selbst entscheiden, wer ihm die wirt — schaftlichste Losung anbietet.

Dass der Netzbetreiber bereits einen Kostenvorschlag erbracht hat, bindet den Anlagenbetreiber nicht (§ 5 Abs. 6 Satz 2 EEG). Gerade bei kleineren Anlagen wird aber dem Netzbetreiber haufig die Errichtung des Anschlusses, d. h. Verlegung der Anschlussleitung und Einbindung der Anlage in das entsprechende Netz, uber — lassen.

Auch wenn Vertrage fur den Netzanschluss und die spatere Einspeisung des erzeugten Stroms vom Netzbetreiber nicht verlangt werden durfen (§ 4 Abs. 1 EEG), durften gegen vertragliche Vereinbarungen zur Anschlusserrichtung keine erheblichen Bedenken bestehen. Auch ein Dritter wurde den Anschluss wohl kaum ohne den Abschluss eines entsprechenden Werkvertrages errichten. Fur die Errichtung durch den Netzbetreiber kann deshalb nichts anderes gelten.