Zuweisung des Anschlusspunktes durch den Netzbetreiber

Dem Netzbetreiber steht wegen seines Zuweisungsrechts faktisch das Letztent — scheidungsrecht uber den Ort des Netzanschlusses zu. Dieser bestimmte Ver­knupfungspunkt muss fur die Anlagenbetreibenden noch immer zumutbar sein, d. h. insbesondere technisch und genehmigungsrechtlich erreichbar sein und fur den Netzbetreiber zu einer effizienteren Netzkonfiguration fuhren. Andernfalls ware die Zuweisung des Verknupfungspunkts rechtsmissbrauchlich.

Dieses Zuweisungsrecht gilt ferner nur unter der Voraussetzung, dass der Strom aus der betroffenen Anlage uber den zugewiesenen Verknupfungspunkt auch tatsachlich abgenommen werden kann. Daher darf der Netzbetreiber insbesondere keinen Verknupfungspunkt zuweisen, an dem voraussichtlich Mafinahmen des Ein — speisemanagements oder ahnliche Mafinahmen durchgefuhrt werden mussen.[33]

Zu beachten ist ferner, dass die Zuweisung des alternativen Netzanschlusses dem Anlagenbetreiber auch im Hinblick auf die Netzanschlusskosten keine Nach — teile zufugen darf. § 13 Abs. 2 EEG stellt deshalb klar, dass der Netzbetreiber die resultierenden Mehrkosten selbst zu tragen hat. Im Ergebnis ist der Anlagen­betreiber also so zu stellen, als ware der Anschluss am wirtschaftlich gunstigsten Punkt erfolgt.