Anschluss an das Elektrizitatsversorgungsnetz

Netzbetreiber sind verpflichtet, Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien unverzuglich vorrangig an ihr Netz anzuschliefien (§ 5 Abs. 1 EEG).

Gesetzlicher Anspruch auf Netzanschluss

Die Anschlusspflicht sowie deren Voraussetzungen sind in § 5 EEG geregelt. Ver­pflichtet zum Netzanschluss sind Netzbetreiber, d. h. Betreiber von Netzen aller Spannungsebenen fur die allgemeine Versorgung mit Elektrizitat (§ 3 Nr. 8 EEG). Der Kreis der anzuschliefienden Anlagen umfasst solche zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien i. S. d. EEG.

Vorrangiger und unverzUglicher Netzanschluss

Der Netzanschluss ist vorrangig und unverzuglich vorzunehmen. Netzbetreiber mussen die Anlagen also „ohne schuldhaftes Zogern“ anschliefien. Geschieht dies nicht und hat der Netzbetreiber dies zu vertreten, kann daraus ein Schadens — ersatzanspruch des Anlagenbetreibers gegen den Netzbetreiber nach § 280 BGB resultieren.

Aus dem Merkmal „vorrangig“ ergibt sich, dass der Netzbetreiber Prioritaten setzen muss, wenn mehrere Erzeugungsanlagen gleichzeitig den Anschluss an sein Netz begehren. Anlagen, die Strom aus konventionellen Energien erzeugen, mussen auf Grand dieser klaren gesetzlichen Regel zu Gunsten der erneuerbaren Energie zuruckstehen.