Anlagen im AuBenbereich

Soil die Biogasanlage im sog. AuBenbereich errichtet werden, also sowohl auBerhalb eines Bebauungsplans als auch einer vorhandenen Bebauungsstruktur, hangt die Beurteilung der Zulassigkeit maBgeblich davon ab, ob es sich um ein privilegiertes Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 1 BauGB oder ein nicht privilegiertes Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 2 BauGB handelt.

• Privilegierte Vorhaben

— In § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB hat der Gesetzgeber einen ausdrucklichen Privilegierungstatbestand fur bestimmte Arten von Biogasanlagen geregelt. Liegen die Voraussetzungen dieser Vorschrift vor, ist ein Vorhaben stets zulassig, wenn nicht im Einzelfalle offentliche Belange entgegenstehen.

— Die Privilegierung erfasst jedoch nur Anlagen, die — neben weiteren Voraus­setzungen — im Zusammenhang mit einem land — oder forstwirtschaftlichen Betrieb stehen, bei denen die Biomasse uberwiegend aus diesem Betrieb oder uberwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben stammt und die Feuerungswarmeleistung der Anlage nicht 2,0 MW bzw. die Kapazitat der Biogaserzeugungsanlage nicht 2,3 Mio. Nm3 Biogas pro Jahr uberschreitet. Die Moglichkeit einer privilegierten Errichtung im AuBenbereich gilt dem — nach allenfalls fur eher kleinere Biogasanlagen.

• Nicht privilegierte Vorhaben

— Von einer Bebauung mit nicht privilegierten Vorhaben ist der AuBenbereich grundsatzlich freizuhalten. Ist eine Biogasanlage nicht als privilegiertes Vor­haben im Sinne von § 35 Abs. 1 BauGB einzustufen, kann sie gemaB § 35 Abs. 2 BauGB nur zugelassen werden, wenn offentliche Belange, etwa solche des Natur — und Landschaftsschutzes, nicht beeintrachtigt werden. Erfahrungs — gemaB ergibt sich aber meist, dass offentliche Belange negativ beruhrt und damit die Voraussetzungen fur die Zulassigkeit der Anlage im AuBenbereich nicht gegeben sind.

— In derartigen Fallen bleibt fur Vorhabentrager im Grunde nur die Moglichkeit, auf die Aufstellung eines Bebauungsplans durch die zustandige Gemeinde hinzuwirken, durch den die Errichtung von Biogasanlagen in dem betroffenen Gebiet ausdrucklich fur zulassig erklart wird.