Baurechtliche Genehmigung

Sofern die Anlage nicht der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungspflicht unterfallt, ist in der Regel eine Baugenehmigung nach der Landesbauordnung des jeweiligen Bundeslandes zu beantragen. Die Baugenehmigung weist keine Kon — zentrationswirkung auf. Die ubliche Verfahrensdauer fur ein Baugenehmigungsver — fahren betragt circa zwei bis funf Monate.

Wasserrechtliche Genehmigung

Nicht von der Konzentrationswirkung der immissionsschutzrechtlichen Geneh­migung umfasst werden die wasserrechtlichen Erlaubnisse und Bewilligungen. Diese sind daher, soweit sie benotigt werden, immer eigenstandig zu beantragen.

Eine wasserrechtliche Erlaubnis oder Bewilligung ist insbesondere dann erforderlich, soweit eine Gewasserbenutzung i. S. d. WHG stattfindet (s. dazu §§ 8 und 9 WHG). Dies ist beispielsweise bei der Einleitung von Abwasser (etwa des auf den Silagelagerflachen anfallenden Regenwassers) in ein Oberflachengewasser der Fall.