Anderungen

Sollen bereits bestehende Biogasanlagen blofi geandert werden, hangt die immis — sionsschutzrechtliche Genehmigungspflichtigkeit davon ab, ob es sich um eine wesentliche Anderung handelt.

Wesentliche Anderungen bedurfen einer Anderungsgenehmigung nach § 16 BImSchG. Diese kann entweder im formlichen oder im vereinfachten Genehmigungsverfahren entsprechend den oben dargestellten Voraussetzungen ergehen.

Andernfalls ist die Anderung gemafi § 15 BImSchG lediglich der zustandigen Behorde spatestens einen Monat vor der geplanten Anderungsmafinahme schriftlich anzuzeigen. Die Behorde pruft sodann binnen eines Monats, ob die Anderung wesentlich ist. Verneint sie dies, gibt sie die verbindliche Erklarung ab, dass fur die angezeigte Anderung keine Genehmigung erforderlich ist (sog. Freistellungs — erklarung). Aufiert die Behorde sich binnen eines Monats nach Eingang der Anzeige nicht, so hat auch dies die Wirkungen einer Freistellungserklarung.

Der Freistellungserklarung kommt jedoch keine Konzentrationswirkung zu. Sofern fur das Vorhaben andere Zulassungen — z. B. eine Baugenehmigung — notwendig sind, mussen diese somit eingeholt werden.