Konzentrationswirkung

Sowohl im formlichen als auch im vereinfachten Verfahren kommt der immissions — schutzrechtlichen Genehmigung gemafi § 13 BImSchG eine sog. Konzentrations­wirkung zu. Dies bedeutet, dass die Genehmigung andere die Anlage betreffende behordliche Entscheidungen — etwa die Baugenehmigung — mit einschliefit. Der Antragsteller muss somit keinen zusatzlichen Genehmigungsantrag bei der Bauauf — sichtsbehorde stellen. Dieser Behorde wird im Genehmigungsverfahren gemafi § 10 Abs. 5 BImSchG i. V. m. § 11 der 9. BImSchV lediglich die Moglichkeit gegeben, zu dem Vorhaben Stellung zu nehmen.

Nicht von dieser Konzentrationswirkung erfasst ist hingegen die Erlaubnis oder Bewilligung nach dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG), die fur den Fall benotigt wird, dass im Zuge des Betriebs der Biogasanlage Gewasser benutzt werden sollen,

Tab. 3.2 Pflicht zur Durchfuhrung einer UVP

Anlage 1 zum UVPG

Pflicht zur Durchfuhrung einer UVP

Feuerungswarmeleistung einer zum Zwecke der Stromerzeugung mit dem erzeugten Biogas betrie — benen Gasturbine (Nr. 1.1.1, 1.1.2, 1.1.4 bzw. 1.5.2)

> 200 MW: UVP-Pflicht

> 50 MW: allgemeine Vorprufung des Einzelfalls

> 1 MW: standortbezogene Vorprufung des Einzelfalls

Anlagen zur biologischen Behan — dlung von gefahrlichen Abfallen (Nr. 8.3.1 bzw. 8.3.2)

> 10 t Durchsatzleistung pro Tag: UVP-Pflicht

> 1 t Durchsatzleistung pro Tag: standortbezogene Vorpru — fung des Einzelfalls

Anlagen zur biologischen Behand — lung von nicht gefahrlichen Abfal — len (Nr. 8.4.1 bzw. 8.4.2)

> 50 t Durchsatzleistung pro Tag: allgemeine Vorprufung des Einzelfalls

> 10 t Durchsatzleistung pro Tag: standortbezogene Vor — prufung des Einzelfalls

etwa durch eine Entnahme von Wasser oder das Einbringen oder Einleiten von Stoffen in Gewasser (s. dazu §§ 8 und 9 WHG).