Umweltvertraglichkeitsprufung

Im Rahmen des formlichen Verfahrens besteht dumber hinaus fur bestimmte Vor­haben die Pflicht zur Durchfuhrung einer Umweltvertraglichkeitsprufung (UVP).

Die UVP ist ein unselbststandiger Teil des formlichen Genehmigungsverfahrens. Insbesondere im Scoping — und im Erorterungstermin stehen, wenn das Vorhaben UVP-pflichtig ist, erfahrungsgemab oft die Umweltauswirkungen des Vorhabens im Vordergrund der Diskussion und Betrachtung.

Die Erforderlichkeit einer UVP richtet sich nach Anlage 1 zum Gesetz uber die Umweltvertraglichkeitsprufung (UVPG). In dieser werden die UVP-pflichtigen Vorhaben enumerativ aufgefuhrt, wobei das UVPG vielfach an ahnliche Faktoren anknupft wie die 4. BImSchV. Fur die in der Anlage 1 zum UVPG genannten Vor — haben kann entweder eine von vornherein zwingende Pflicht zur Durchfuhrung einer vollstandigen UVP bestehen oder lediglich die Pflicht zu einer — allgemeinen oder standortbezogenen — Vorprufung des Einzelfalls. Im Falle der auch als „Scree — ning“ bezeichneten Vorprufung entscheidet die zustandige Behorde aufgrund einer uberschlagigen Prufung, ob das konkrete Vorhaben erhebliche nachteilige Aus — wirkungen auf die Umwelt haben kann und daher eine vollstandige Umweltver — traglichkeitsprufung erforderlich erscheint.

Tabelle 3.2 veranschaulicht, wann insbesondere fur Biogasanlagen eine Pflicht zur Durchfuhrung einer UVP — jedenfalls in Form einer Vorprufung — in Betracht kommt.