Genehmigungspflichten fur die Errichtung, Anderung und den Betrieb von Biogasanlagen

Sowohl die Errichtung als auch die Anderung von Biogasanlagen sind in der Regel genehmigungspflichtig. In vielen Fallen — namentlich bei Anlagen der vor — liegend interessierenden GroBenordnung — wird eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) erforderlich sein. In anderen Fallen — insbesondere bei kleineren Biogasanlagen — reicht hin — gegen schon eine einfache Baugenehmigung aus.

Zum Teil konnen auch weitere Genehmigungen notwendig sein, etwa eine wasserrechtliche Erlaubnis oder Bewilligung, die stets isoliert ergehen muss.

Immissionsschutzrechtliche Genehmigung

Einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedarf gemaB § 4 Abs. 1 BImSchG die Errichtung solcher Anlagen, die „auf Grund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebs in besonderem MaBe geeignet sind, schadliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefahrden, erheblich zu benachteiligen oder erheblich zu belastigen“.

Diese allgemeine Regelung wird durch den Anhang zur 4. BImSchV[20] kon- kretisiert, in dem die immissionsschutzrechtlich genehmigungspflichtigen Anlagen enumerativ und abschlieBend aufgefuhrt werden. Abhangig von Faktoren wie der Feuerungswarmeleistung, der Menge und Art der eingesetzten Substrate und Abfallstoffe, der Kapazitat der Lagerbehalter und dem moglichen Zusammen- hang mit groBeren landwirtschaftlichen (Tierhaltungs-)Anlagen werden die von der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungspflicht erfassten Anlagentypen in zwei verschiedenen Spalten aufgelistet. Fur die in Spalte 1 gelisteten Anlagen

Tab. 3.1 Faktoren, die eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung auslosen

Anhang zur 4. BImSchV

Immissionsschutzrechtliche Genehmigung

Formliches Verfahren

Vereinfachtes Verfahren

Feuerungswarmeleistung einer zum Zwecke der Stromerzeugung mit dem erzeugten Biogas betriebenen Gasturbine (Nr. 1.1, 1.2 bzw. 1.5)

> 50 MW

> 1 MW

Anlagen zur biologischen Behan — dlung von gefahrlichen Abfallen (Nr. 8.6 a)

> 10 t Durchsatzleistung pro Tag

> 1 t Durchsatzleistung pro Tag

Anlagen zur biologischen Behand — lung von nicht gefahrlichen Abfallen (Nr. 8.6 b)

> 50 t Durchsatzleistung pro Tag

> 10 t Durchsatzleistung pro Tag

Anlagen zur zeitweisen Lagerung von gefahrlichen Abfallen (Nr. 8.12)

Aufnahmekapazitat von > 10 t pro Tag oder Gesamtlagerkapazitat von > 150 t

Aufnahmekapazitat von > 1 t pro Tag oder Gesamt- lagerkapazitat von > 30 t

Anlagen zur zeitweisen Lagerung von nicht gefahrlichen Abfallen (Nr. 8.12 b)

Gesamtlagerkapazitat von > 100 t

Anlagen zur Lagerung von Gulle (Nr. 9.36)

Lagerkapazitat von > 6.500 m3

Errichtung der Biogasanlage als Nebeneinrichtung einer genehmi — gungsbedurftigen Tierhaltungsan — lage (Nr. 7.1 i. V. m. § 1 Abs. 2 der 4. BImSchV)[21]

Abhangig von der GroBe der Tierhaltungs — anlage z. B. ab 2.000 Mastschweineplatzen

Abhangig von der GroBe der Tierhaltung — sanlage, z. B. ab 1.500 Mastschweineplatzen

ist ein formliches, fur in Spalte 2 gelistete Anlagen lediglich ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren erforderlich. Ist eine Anlage in keiner der beiden Spalten aufgefuhrt, ist sie aus immissionsschutzrechtlicher Sicht genehmigungsfrei und bedarf nur einer Baugenehmigung.

Tabelle 3.1 gibt eine Ubersicht uber einige der wichtigsten Faktoren, die vor — liegend eine immissionsschutzrechtliche Genehmigungspflicht auslosen konnen.