Biogas und Biomethan im Erneuerbare-Energien-Gesetz 2012

Das zentrale Element und sprichwortliches Zunglein an der Waage der Marktent — wicklung von Biogas und Biomethan wird auch weiterhin das EEG sein. In ihm werden all die soeben aufgefuhrten Aspekte direkt oder indirekt adressiert und durch entsprechende Forderung und Forderbedingungen hinterlegt. Die Neufassung, die am 30. Juni 2011 vom Bundestag beschlossen wurde, ist zum 1. Januar 2012 in Kraft getreten. Neben der bereits erwahnten Weichenstellung fur die Markt — und Systemintegration von Biogas verfolgt die Novelle vor allem den Anspruch einer vereinfachten und transparenten Vergutungsstruktur sowie der Unterbindung von Uberforderung und okologischen Fehlanreizen, um den Belangen des Naturschutzes Rechnung zu tragen (BMU 2011b).

Die Markt — und Systemintegration soll fur Biogas uber die Einfuhrung einer Marktpramie erreicht werden. Diese ergibt sich als Differenz zwischen der anlagen — spezifischen EEG-Vergutung und dem monatlich ruckblickend ermittelten Borsen — preis. Die sich dadurch ergebenden zusatzlichen Anforderungen im Betrieb werden mittels einer Managementpramie abgefedert. Fur neu errichtete Biogasanlagen ab 750 kW ist die Marktpramie ab 2014 verpflichtend. Eine ebenfalls neu eingefuhrte Flexibilitatspramie soll Investitionen in grofiere Gasspeicher und Generatoren moti — vieren, um so Biogasanlagen zu einer Verschiebung der Stromerzeugung um etwa 12 h zu befahigen. Das Grunstromprivileg bleibt bei einer Begrenzung auf 2 Cent je Kilowattstunde erhalten. Mittels der Direktvermarktungsinstrumente Marktpramie und Grunstromprivileg soll Biogasanlagen so auch die Teilnahme am Regelenergie- markt ermoglicht werden.

Des Weiteren wurde das bisherige Vergutungssystem mit einer Vielzahl einzel — ner Boni im EEG 2012 abgelost durch vier leistungsbezogene Anlagenkategorien und zwei Einsatzstoff-Vergutungsklassen. Die Einsatzstoffe konnen im Zuge der Einfuhrung einer anteiligen Einsatzstoffvergutung gemischt werden, um so den Einsatz okologisch vorteilhafter Substrate (wie beispielsweise Landschaftspflege — material) zu erleichtern. Fur die Biogaseinspeisung gibt es zudem eine nach Grofie gestaffelte Zusatzvergutung (1 bis 3 Cent je Kilowattstunde), um dem zusatzlichen Aufwand fur die Aufbereitung des Biogases zu Biomethan Rechnung zu tragen. Im kleinen Leistungsbereich (150 kW) sinkt das Vergutungsniveau um etwa 15 %. Fur kleine Hofanlagen mit einem massebezogenen Gulleeinsatz von mindestens 80 % wird dabei jedoch eine Sonderkategorie mit vorgesehen, um auch weiterhin den Einsatz von Gulle zu beflugeln.

Zudem werden im Zuge des EEG 2012 etliche neue Anforderungen an die Bio — gaserzeugung gestellt. So unterliegt der Einsatz von Mais und Getreidekorn als Substrat kunftig einer Begrenzung auf 60 Masseprozent. Weiterhin muss jede Bio — gasanlage kunftig entweder 60 % Warmenutzung oder 60 % Gullenutzung nach — weisen, um nach EEG vergutungsfahig zu sein. Andernfalls ist ein Wechsel in die Direktvermarktung vorgeschrieben. Kunftig genugt es also nicht mehr, nur Strom zu produzieren, sondern der Nachweis eines Zusatznutzens ist erforderlich (EEG 2011).

Von Markt — und Verbandsakteuren wird die Novelle des EEG 2012 mit gemisch — ten Gefuhlen aufgenommen. Ambivalent wird bereits das Prozedere der Novel — lierung beurteilt. Einerseits sehen viele in der Eile, mit der die Neufassung im Zusammenhang mit der Kraftanstrengung rund um das umfangreiche Energiepaket der Bundesregierung im Juni 2011 erarbeitet wurde, einen Garant fur Fehler und Unklarheiten, die sich in der Praxis als markthemmend erweisen konnten. Gleich — zeitig bietet diese Schnelligkeit auch Chancen, denn durch die vergleichsweise fruh vorliegende Gesetzesfassung ergibt sich fur die Branche mehr Zeit, um sich auf die Veranderungen einzustellen. Ausdrucklich begrufit wird allenthalben, dass das EEG auch weiterhin an den zentralen Elementen des vorrangigen Netzzugangs, der fixen Einspeisevergutung und dem Vertrauensschutz festhalt. An den einzelnen Rege — lungen freilich scheiden sich die Geister. So sind etliche Akteure der Ansicht, dass die Vorkehrungen zur Direktvermarktung zu kurz greifen, um die geforderte Markt- und Systemintegration in grofiem Stile anzureizen.

Auch die vermeintliche Vereinfachung des Vergutungssystems bildet sich fur viele nicht in der neuen Systematik ab. Der sogenannte Maisdeckel, also die Begrenzung des Mais — und Getreidekornanteils auf 60 Masseprozent, erschwert und die Projektentwicklung nach Ansicht vieler Akteure und fuhrt zu hoheren Bereitstellungskosten, ohne dass dem eigentlichen Problem, der Beseitigung von Monokulturen, damit gedient ist. Die Sicherstellung der Einhaltung der Fruchtfolge namlich, so sind sich weite Teile der Branche einig, kann nur uber das Fachrecht erfolgen. Die Mindestanforderungen an die Warmenutzung stellen daruber hinaus die Branche vor eine grofie Herausforderung.

Explizit begrufit hingegen werden die Einfuhrung der Sonderkategorie fur gulle — basierte Hofanlagen sowie die Ausweitung der Forderung fur die Gaseinspeisung. In beiden Anwendungsfallen wird in der Branche derzeit auch von den positivsten Auswirkungen ausgegangen. Die Zubauraten, so steht zu vermuten, werden somit besonders bei kleinen Gulleanlagen und Biomethananlagen im mittleren Leistungs — bereich kontinuierlich steigen. Bei landwirtschaftlichen Biogasanlagen auf Basis nachwachsender Rohstoffe ist davon auszugehen, dass der Ausbau weiterhin statt — finden wird, aber vermutlich in geringerem Mafie als in den Vorjahren, die durch einen signifikanten Zubau gekennzeichnet waren.