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Prinzipien und Funktionsweise der Direktvermarktung

Grundvoraussetzung einer Direktvermarktung ist es, dass der Betreiber einer Biogasanlage einen Abnehmer fur den von ihm erzeugten Strom findet. Hierbei kommt ihm zugute, dass der Strom aus Biomasse im Gegensatz zu Strom aus Wind und Sonne nicht an unkalkulierbare Witterungseinflusse oder den Tag-Nacht — Rhythmus gebunden ist. Strom aus Biomasse wird vielmehr zu den „verlasslichen“ und „planbaren“ Techniken der Stromerzeugung gerechnet, was sich auf die am Markt erzielbaren Preise auswirkt.

Fur die Direktvermarktung hat der Gesetzgeber drei verschiedene Verfahrens — arten vorgesehen: das Marktpramienmodell, die Direktvermarktung zur Reduktion der EEG-Umlage und die sonstige Direktvermarktung (§ 33b EEG).

Fallstricke bei der Verhandlung mit der Genehmigungsbehorde

Die Bedeutung der Verhandlungen mit Genehmigungsbehorden wird von Planern leicht unterschatzt. Wird erst nach Erlass eines Ablehnungsbescheides Rechtsrat hin — zugezogen, hat man die Moglichkeit einer fruhzeitigen Berucksichtigung der eigenen Interessen im Verwaltungsverfahren bereits verpasst. Dann drohen langjahrige Klage — verfahren mit ungewissem Ausgang. Haufig entscheiden sich Projektentwickler dann fur die Verwirklichung des Vorhabens an einem anderen Standort, ungeachtet der Aufwendungen. Auch Investoren beteiligen sich kaum an einem Projekt, dem die Genehmigung durch ein Verwaltungsgericht noch entzogen werden kann.

3.3.2.1 Verhandlungen mit der Genehmigungsbehorde

Unvorbereitete Verhandlungen mit der Genehmigungsbehorde bergen zahlreiche erhebliche Risiken, die vermieden werden sollten.

Wie in unserem Ausgangsbeispiel kann es passieren, dass im Rahmen der Frage, ob eine Biogasanlage im Aufienbereich zulassig ist, erstmals durch die Genehmigungsbehorde der aktuelle baurechtliche Status und Nutzungsumfang der im Aufienbereich betriebenen Landwirtschaft oder Tierhaltung untersucht wird. Damit kann die Fortsetzung der im Aufienbereich bisher betriebenen Nutzung entfallen.

Planer von Biogasanlagen sollten sich auf die Verhandlungen mit Genehmigungs­behorden vorbereiten. Dazu sollten sie selbst die Genehmigungsfahigkeit der Anlagenerrichtung rechtlich prufen lassen. Nur so konnen Schwachstellen vorab erkannt und kritische Punkte argumentativ vorbereitet werden. Auf die Aussagen der Behordenmitarbeiter allein sollten sie sich nicht ungepruft verlassen.

Aufierdem ist es nicht Aufgabe der Behorde, weitere Alternativen fur die Erlangung einer Genehmigung aufzuzeigen. Im Vorfeld der Verwirklichung eines Vorhabens sind alle Optionen in die Betrachtung einzubeziehen, um strategisch ent­scheiden zu konnen, welcher Weg zur erfolgreichen Verwirklichung eines Biogas — vorhabens fuhrt.

Eine politische Unterstutzung und eine kooperative Zusammenarbeit mit den Burgern vor Ort sichern die Umsetzbarkeit und erweitern die Handlungsspielraume. Die Akzeptanz der Bevolkerung fur die Errichtung von immissionsschutzrechtlich zu genehmigenden Biogasanlagen ist von grofier Bedeutung. Das Verstandnis fur eine Biogasanlage lasst sich durch Gesprache mit dem zukunftigen Betreiber sowie durch Aufklarung und Gesprache uber die Besorgnisse der Anwohner fordern. Nachbarwiderspruche und Klageverfahren konnen so gegebenenfalls vermieden werden.

Подпись: 171Wichtig ist die Unterstutzung des Vorhabens durch die Kommune. Dies gilt sowohl fur die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens als auch fur den Erlass eines Bebauungsplanes. Nicht immer dauert ein Verfahren, dem ein Bebauungs — planverfahren vorausgeht, langer als ein Genehmigungsverfahren, wenn sich an das Genehmigungsverfahren wegen Nachbarwiderspruchen ein Klageverfahren anschliefit. Auch die Genehmigungsbehorde wird die Unterstutzung der Anwohner und anliegenden Kommunen zu Gunsten des Anlagenbetreibers bewerten.

Beteiligung an der Planung

Die genannten sieben Interessengruppen konnen bei der Planung einer Anlage oder eines Anlagenkonzepts beteiligt werden oder nicht. Konkret kann das bedeuten, dass sie mitentscheiden uber den Anlagenstandort, die Grofie der Anlage oder die Form der Betreibergesellschaft, die wiederum mit unterschiedlichem Ausmafi von Partizipationsmoglichkeiten assoziiert sind: Die Form einer Genossenschaft bringt z. B. ein ausgewogenes Stimmrecht fur alle Teilhaber mit sich, wahrend bei anderen Gesellschaftsformen das Stimmrecht abhangig ist von der Hohe der eingelegten Geldsumme.

Durch die Beteiligung an der Planung werden die Bedurfnisse und Wunsche der Menschen in unterschiedlichem Mafie berucksichtigt, was wiederum Auswirkungen auf die Zufriedenheit der Anwohner, auf ihre Selbstwirksamkeitsuberzeugungen etc. haben kann (Eigner-Thiel 2005; Antonovsky 1993). Die verschiedenen Biomassepfade unterscheiden sich darin, inwieweit die verschiedenen Interessen- gruppen bei der Planung mit einbezogen werden und damit auch in ihrer Nach- haltigkeit. Zu einem Bioenergiedorfkonzept gehort es beispielsweise unabdingbar, dass dieses unter Beteiligung moglichst aller genannten Gruppen entwickelt wird. Bei einer Grofianlage ist diese Wahrscheinlichkeit geringer. Je hoher bei einem Biomassenutzungskonzept die Wahrscheinlichkeit ist, dass alle genannten Gruppen in der Praxis in die Planungen einbezogen werden, als desto nachhaltiger wird es eingestuft. Die Operationalisierung geschieht uber die Vergabe von 0 bis 7 Punkten fur die Anzahl der beteiligten Interessengruppen an der Informierung.

Prozessbiologie und Prozessschritte

Der Vergarungsprozess ist ein biologischer Prozess, in dem Mikroorganismen im Rahmen ihres Stoffwechsels organische Substanz (die Substrate) abbauen und Biogas ein fur die Mikroorganismen nicht weiter verwertbares Produkt ist. Aus diesem Grund muss sich der technologische Prozess der Biogasproduktion immer an den Bedurfnissen der Mikroorganismen orientieren, um moglichst gunstige Lebensbedingungen sicherzustellen.

Nach heutigem Wissensstand lauft der Vergarungsprozess prinzipiell in vier voneinander abhangigen Stufen ab, die jeweils durch die Aktivitat von speziellen Bakterienstammen bzw. Archaeen gekennzeichnet sind.

In der Hydrolysephase werden langkettige organische Verbindungen (Poly­mere) durch Exoenzyme gespalten. Da hierbei feste Substanzen in Losung gehen, nennt man diesen Schritt auch Verflussigung bzw. Hydrolyse. Bei den entstehenden Produkten handelt es sich um niedermolekulare Verbindungen (Monomere und Dimere). Die Mono — und Dimere werden in der Versauerungsphase durch strikt und/oder fakultativ anaerobe acidogene Bakterien zu kurzkettigen Fettsauren sowie zu Wasserstoff und Kohlenstoffdioxid abgebaut. In der Essigsaurephase werden die Stoffwechselprodukte, die nicht bereits von den in dieser Phase ebenfalls anwesenden methanogenen Archaeen umgesetzt werden konnten, von acetogenen Bakterien zu Essigsaure, Wasserstoff und Kohlenstoffdioxid abgebaut. In der Methanbildungsphase wird durch anaerobe, sogenannte methanogene Archaeen aus den in den vorangegangen Phasen gebildeten Produkten mit Hilfe molekularen Wasserstoffs Methan gebildet.

Abbildung 4.5 zeigt den Ablauf der anaeroben Vergarung organischer Substrate, wie beispielsweise industrieller Neben — und Abfallprodukte, in vereinfachter Form.

Inanspruchnahme der Boni im EEG

Durch die Novellierung des EEG 2009 hat sich die Anzahl der Kombinations- moglichkeiten der unterschiedlichen Boni aus den Jahren 2004 und 2009 deutlich erhoht. Welche Boni im Ergebnis der Befragung 2010 (Antworten n = 646) von den Anlagenbetreibern in Anspruch genommen werden, ist in Tab. 4.7 zusammengefasst. Mehr als 90 % der Anlagenbetreiber erhalten den NawaRo-Bonus. Die Boni fur Kraft-Warme-Kopplung (KWK) und den Einsatz von Gulle bzw. Mist werden mit je etwa 80 % ebenfalls sehr gut angenommen. Eine untergeordnete Rolle spielen bei den Befragten der Emissionsminderungsbonus mit rund 36 %, der Tech- nologiebonus mit rund 12 % und der Landschaftspflegebonus mit 1,5 %.

Die Inanspruchnahme des Technologiebonus wurde detaillierter aufgeschlusselt und zeigt deutlich, dass zwei Drittel der Anlagen den Bonus fur sogenannte Tro — ckenfermentation nach EEG 2004 erhalten, der mit der Novellierung 2009 fur Neuanlagen entfiel (s. Abb. 4.21). Der Gasaufbereitung konnen insgesamt 7 % der Anlagen, die die Technologieboni von 2004 oder 2009 erhalten, zugeordnet werden. 4 % der Befragten konnten den Technologiebonus nach EEG 2009 fur den aus — schliefilichen Einsatz von Bioabfallen beanspruchen. Die ubrigen 25 % der Anlagen mit Technologiebonus nach EEG 2004 oder 2009 blieben ohne Angabe und waren nicht naher zu spezifizieren.

Rund 80 % aller Biogasanlagen aus der Anlagenbetreiberbefragung erhalten den Kraft-Warme-Kopplungsbonus (KWK-Bonus). Allerdings sinkt dieser Anteil fur „Neuanlagen“ seit dem EEG 2009 auf nur ca. 70 % (DBFZ 2011). Das kann durch erhohte Anforderungen im EEG 2009 begrundet oder auf standortbedingte Fak — toren zuruckzufuhren sein. Auch die Nachweispflicht durch einen Umweltgutachter ist ggf. fur einige Betreiber zu aufwandig.

Nur rund 36 % der befragten Anlagenbetreiber nehmen eine Vergutungserhohung fur die Emissionsminderung in Anspruch. Je nach Anlagengrofie zeigt sich dabei

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image121Abb. 4.21 Inanspruch — nahme des Technologie — Bonus[227]

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ein sehr differenziertes Bild. Anlagen mit einer installierten elektrischen Leistung von mehr als 500 kW beziehen in ihrer Grofienklasse mehrheitlich diese Vergutung. Wohingegen Anlagen bis 500 kWel in ihrer Grofienklasse diese Vergutungserhohung meist nicht erhalten (DBFZ 2011).

Versicherte Gefahren

Neben den Unterschieden in Pramie, versicherter Sache und Selbstbehalt liegt ein wesentliches Unterscheidungsmerkmal der im Markt erhaltlichen Biogasver- sicherungen in den versicherten Gefahren. Hier ist ganz besonders wichtig, von vornherein den passenden und angemessenen Versicherungsschutz auszuwahlen.

Wie weiter oben („Welche Versicherungen sind zu berucksichtigen?“) beschrieben, kommen fur die Sachversicherung wahrend der Betriebsphase ver- schiedene Konzepte in Frage. Klassisch, mit einer Feuerversicherung fur die kom — plette Anlage (d. h. Gebaude und Maschinen) und einer Maschinenversicherung fur die maschinelle Einrichtung. Die Maschinenversicherung selbst ist eine All — gefahrendeckung, in der unter anderem die Gefahren ausgeschlossen sind, die uber eine Feuerversicherung und weitere Sachversicherungen wie EC (Extended Coverage) gedeckt werden konnen. Typische Deckungsinhalte der Maschinenver — sicherung sind innere Betriebsschaden, Material — und Konstruktionsfehler sowie Bedienungsfehler.

Werden jedoch fur Sturm, Hagel etc. einzelne EC-Versicherungsvertrage abge — schlossen, muss der Versicherungsnehmer im Schadenfall den Nachweis erbringen, dass genau eine der versicherten Gefahren zum Schaden fuhrte und nicht durch eine ausgeschlossene Gefahr (wie z. B. Schneedruck) hervorgerufen wurde.

Vorteile bietet hier die Allgefahrenversicherung fur die gesamte Anlage. Oben angefuhrte Ausschlusse in der Maschinenversicherung gelten hier nicht. Versichert sind alle unvorhergesehene Schaden und Verluste, die nicht durch eine explizit aus­geschlossene Gefahr hervorgerufen wurden.

Die Ausschlusse lassen sich in der Regel auf Folgendes begrenzen:

• Vorsatz des Versicherungsnehmers. Hier ist wichtig, wer als Reprasentant des Versicherungsnehmers definiert ist. Sind es lediglich Geschaftsfuhrer und Betriebsleiter der Anlage oder sind es alle Mitarbeiter? In letzterem Fall ist dann kein Schaden gedeckt, der von einem Mitarbeiter vorsatzlich hervorgerufen wird.

• Mangel, die bei Abschluss der Versicherung bekannt waren.

• Schaden (wie in Abschn. 5.1.3.5 angefuhrt), fur die der Lieferant oder die Repa — raturwerkstatte einzutreten hat (dies gilt nicht, wenn deren Interesse mitver — sichert ist, wie z. B. wahrend der Errichtung). Wichtig ist, diesen Ausschluss fur die Betriebsunterbrechungsversicherung zu streichen. Lieferanten und Werk — statten haften ublicherweise nur fur Sachschaden, da ihnen die mit den Anlagen erwirtschaften Ertrage nicht bekannt sind. Daher soll der Versicherer den Ver- mogensschaden ubernehmen, der durch einen Garantieschaden entsteht. Damit der Versicherer den Vermogensschaden entschadigt, muss ein Sachschaden vor — liegen. Kommt es lediglich zu Stillstanden wegen Abstellen eines Mangels (z. B. Gerausche gehen uber zulassige Grenzen hinaus), besteht kein Anspruch auf Entschadigung im Rahmen der Betriebsunterbrechungsversicherung.

• Unmittelbare Folgen der dauernden Einflusse des Betriebes (dies ist unter anderem Verschleifi). Weiter gehende Policen haben diesen Ausschluss nicht fur Wicklungen und Blechpakete elektrischer Maschinen und Transformatoren. Der normale Verschleifi von Bauteilen und Aggregaten ist in der Wirtschaftlichkeits — kalkulation der Anlage berucksichtigt und kann nicht versichert werden. Diese Schaden sind auch nicht unvorhergesehen. Es gibt oft Diskussionen mit Ver — sicherern, die mit Verweis auf normalen Verschleifi Schaden ablehnen. Tech — nische Versicherungsmakler mit eigenen Ingenieuren kennen diese Verhand — lungen mit den Versicherern und konnen bei der Argumentation, ob eine andere versicherte Ursache vorliegt, hilfreiche Unterstutzung leisten.

• Aufruhr und Krieg

• Kernenergie (der Ersatz von Schaden durch Kernenergie richtet sich in der Bundesrepublik Deutschland nach dem Atomgesetz).

Die versicherten Gefahren konnen nur beispielhaft aufgezahlt werden:

• Brand, Blitzschlag, Explosion

• Material-, oder Konstruktionsfehler, die zum Maschinenschaden fuhren. Dies kann z. B. ein Kolbenbruch im Motor des BHKWs sein.

• Naturgefahren

• Bedienungsfehler

• Vorsatz von Dritten/AuBenstehenden (s. hierzu im Absatz der Ausschlusse den Hinweis zum Reprasentanten)

• Korrosion, wenn sie wegen Materialfehlern hervorgerufen wurde. (Es gibt jedoch viele Deckungskonzepte, die Korrosion grundsatzlich ausschlieBen.)

• Weiter gehende Deckungskonzepte versichern auch die Fermenterbiologie gegen Schaden von auBen (das kann z. B. der Eintrag von vergiftetem Material sein). Die Anlage hat keinen Sachschaden, erzeugt aber dennoch kein Gas.

Vorsorgegrundsatz

Schliefilich ist fur immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedurftige Anlagen auch die Vorsorgepflicht zu beachten, die den Betreiber einer Biogasanlage nicht nur verpflichtet, die Anlage zum Zeitpunkt der Genehmigung nach dem aktuellen Stand zu errichten, sondern sie auch im Folgenden stets nach dem jeweils aktuellen Stand der Technik zu betreiben und auf diese Weise Vorsorge gegen schadliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belastigungen zu treffen. Um dieser Pflicht gerecht zu werden, muss ein Betreiber gegebenenfalls auch Nach- oder Umrustungsmafinahmen an der Anlage durch — fuhren, sofern die dadurch entstehenden Kosten nicht aufier Verhaltnis zu dem erzielbaren Erfolg stehen.

Baurechtliche Anforderungen

Neben den immissionsschutzrechtlichen Voraussetzungen muss die Biogasanlage auch den Anforderungen des Bauplanungs — und des Bauordnungsrechts entsprechen.

Bauplanungsrecht

Nach den bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen bestimmt sich, ob die geplante Anlage an dem gewunschten Standort errichtet werden darf.

Die bauplanungsrechtlichen Anforderungen hangen von dem Bereich ab, in dem die Anlage errichtet werden soll. Unterschieden wird zwischen Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans (§ 30 des Baugesetzbuchs (BauGB)), Vor­haben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile (§ 34 BauGB) und Vor­haben im Aufienbereich (§ 35 BauGB).

Voraussetzungen fur die Einspeisung von Biogas (§ 36 GasNZV)

In § 36 GasNZV sind nunmehr insbesondere die Qualitatsanforderungen fur das Biogas naher spezifiziert worden.

Es wird klargestellt, dass die ausschliefiliche Verpflichtung des Einspeisers von Biogas darin besteht, das Gas am Einspeisepunkt und wahrend der Einspeisung ent — sprechend der Voraussetzungen der Arbeitsblatter G 260 und G 262 des Deutschen Vereins des Gas — und Wasserfachs e. V. (Stand 2007) bereitzustellen. Hierfur tragt insofern auch der Einspeiser die Kosten. Daruber hinaus ist der Einspeiser ver­pflichtet, dem Netzbetreiber zum Zeitpunkt des Netzanschlusses nachzuweisen, dass bei regelmafiigem Betrieb der Anlage bei der Aufbereitung des Biogases bestimmte maximale Methanemissionen eingehalten werden.

Der Einspeisenetzbetreiber tragt samtliche weiteren Verpflichtungen. Unter anderem ist er gemafi § 36 Abs. 3 GasNZV verpflichtet, dass das Gas am

Ausspeisepunkt den eichrechtlichen Vorgaben des Arbeitsblattes G 685 des DVGW entspricht. Hierfur tragt der Netzbetreiber auch die Kosten. Dumber hinaus ist der Netzbetreiber fur die Odorierung und die Messung der Gasbeschaffenheit auf eigene Kosten verantwortlich (§ 36 Abs. 4 GasNZV). Die Odorierung und Messung der Gasbeschaffenheit war in vergangenen Verfahren vor der Bundesnetzagentur oft streitig.

Die Einhaltung der Qualitatsanforderungen nach § 36 GasNZV ist aus Sicht des Transportkunden von eminenter Bedeutung, da ansonsten der Anspruch auf vor — rangigen Netzzugang gemafi § 34 Abs. 1 GasNZV nicht entsteht. Insofern mussen Transportkunden, die das Biogas nicht selbst einspeisen, vertraglich Vorsorge treffen, um die Einspeiser zur Einhaltung der Qualitatsanforderungen zu verpflichten. Dies gilt z. B. dann, wenn ein Energieversorgungsunternehmen, das ein Biogasprodukt gegenuber Endkunden anbietet (z. B. an Betreiber von KWK-Anlagen), das Biogas bei einem Biogasproduzenten bezieht, der auch die Aufbereitungsanlage betreibt und somit physisch das Gas einspeist. Wenn in diesem Fall das Energieversorgungs — unternehmen aber den Einspeisevertrag abschliefit und somit zum Transportkunden wird, geht die Nichteinhaltung der Qualitatsanforderungen zulasten dieses Ener — gieversorgungsunternehmens. In dem Vertragsverhaltnis zwischen Energiever — sorgungsunternehmen und Biogasproduzenten sollten insofern Ruckgriffsmoglich — keiten und Kompensationszahlungen vorgesehen werden.

Einordnung des Generalunternehmervertrages

Hat man sich nun fur die Beauftragung eines Generalunternehmers entschieden, so schliefien sich in der Regel unmittelbar die Vertragsverhandlungen uber die Aus — gestaltung der jeweiligen Rechte und Pflichten an.

Begriff des Generalunternehmervertrages

Begrifflich handelt es sich bei dem Generalunternehmer um einen Bauunternehmer, der in seinem Bauvertrag mit dem Bauherrn die Erstellung des gesamten Bauwerks ubernommen, also samtliche Bauleistungen zu erbringen hat. Davon fuhrt er in der Regel einen Teil selbst aus, wahrend er mit den ubrigen Bauleistungen sogenannte Subunternehmer (auch Nachunternehmer genannt) im eigenen Namen und auf eigene Rechnung beauftragt (vgl. BGH, BauR 1974, S. 134).

Der Generalunternehmer ist im Verhaltnis zum Projekttrager (= Auftraggeber) Auftragnehmer der Gesamtbauleistung; er ist diesem gegenuber folglich fur die gesamte Bauleistung verantwortlich. Geschuldet ist regelmafiig die sog. Schlussel — fertigkeit, was nach Ansicht des BGH dann der Fall ist, wenn das zu errichtende Objekt „nach fachlicher Meinung komplett und funktionsfahig“ ist (BGH, BauR 1984, S. 395 f.). Unmittelbare Vertragsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber und den Subunternehmern bestehen dagegen nicht. Der Subunternehmer ist vielmehr fur seinen vertraglichen Leistungsbereich Auftragnehmer des Generalunternehmers, der insoweit in eine,,Auftraggeberstellung“ einruckt, allerdings ohne dadurch selbst zum Bauherrn zu werden (so Vygen und Joussen 2004, Rn. 38).

Die Subunternehmer sind in Bezug auf den Auftraggeber als Erfullungsgehilfen des Generalunternehmers zu qualifizieren, mit der Folge, dass dieser im Verhaltnis zum Bauherrn fur deren Verschulden einzustehen hat (§ 278 BGB). Aus dieser Vertragskonstellation ergibt sich der bereits angesprochene Vorteil, dass fur den Bauherrn keine Abgrenzungsschwierigkeiten hinsichtlich der Verursachung eines Mangels oder einer etwaigen Bauverzogerung entstehen konnen — vertraglicher Schuldner des Bauherren ist ausschliefilich der Generalunternehmer.

Von dieser grundsatzlichen Selbststandigkeit der jeweiligen Vertragsverhalt — nisse sind neben der Bestimmung in § 16 Abs. 6 VOB/B[100], sofern diese uberhaupt zur Anwendung kommen sollte[101], von Gesetzes wegen zwei bedeutende Durch — brechungen zu beachten:

1. Der Vergutungsanspruch des Subunternehmers wird abweichend von § 641 Abs. 2 Satz 1 BGB spatestens fallig, wenn der Generalunternehmer seinerseits fur den Leistungsanteil eine Vergutung erhalt (sog. DurchgriffsfaUigkeit) (vgl. Vygen und Joussen 2004, Rn. 51).

2. Die Selbststandigkeit vom Vertrag zwischen Auftraggeber und General­unternehmer einerseits und Generalunternehmer zu Subunternehmer anderer — seits kann aufierdem durch den Gedanken der Vorteilsausgleichung durch — brochen werden. Dies ist nach einer Entscheidung des BGH dann der Fall, wenn der Generalunternehmer die Vergutung fur eine mangelhafte Leistung des Subunternehmers diesem vorenthalt, obgleich er wegen wirksam vereinbarter kurzerer Verjahrungsfristen im Verhaltnis zum Auftraggeber keinen Regress mehr zu befurchten hat, die wirtschaftlichen Folgen des Mangels sich also defi — nitiv nicht mehr zu seinen Lasten auswirken konnen.[102]

Seitens des Auftraggebers lasst sich die Beauftragung von Subunternehmern durch die Auferlegung entsprechender Informationspflichten[103] des General­unternehmers sowie durch vertraglich festgeschriebene Zustimmungserfordernisse regulieren. Um hierbei die gebotene Praktikabilitat zu gewahrleisten, sollte jedoch darauf geachtet werden, dass ein Zustimmungserfordernis nur fur bedeutende Beauftragungen festgeschrieben wird.

Unwirksamkeit von Preisanpassungsklauseln

Preisanpassungsklauseln werden regelmafiig im Interesse des Lieferanten verein­bart, da die Preise fur Energiepflanzen tendenziell eher steigen. Solche Klauseln sind nicht in jedem Fall wirksam, insbesondere wenn sie einseitig belastend aus — gestaltet sind.[205] Regelmafiig gilt die Anpassung zwar automatisch auch nach unten, so dass die Klausel keine einseitige Preisanpassung etwa durch einen Gasver — sorger darstellt. Aber auch automatische Preisanpassungsklauseln sind nicht unpro- blematisch. So halt das OLG Naumburg automatische Preisgleitklauseln unter anderem dann fur rechtswidrig, wenn die Auswahl des Bezugsindexes willkurlich erscheint.[206] Die Rechtsprechung war auf Warmeliefervertrage bezogen. Ungeklart

bleibt, ob ahnliche MaBstabe an andere Liefervertrage gestellt werden. So konnten Substratliefertrage, die den Preis fur das zu liefernde Substrat an die Preisentwick — lung fur eine andere Energiepflanze koppeln, rechtswidrig sein. Denkbar ist die Bindung des Maispreises an die Entwicklung des Getreidepreises. Ist eine solche Klausel unwirksam, kann der gesamte Vertrag nichtig sein.[207] Nach der Recht- sprechung verhindere grundsatzlich auch die in Vertragen ubliche salvatorische Klausel nicht die Nichtigkeitsfolge fur den gesamten Vertrag, denn die salvatorische Klausel entbinde nicht von der Prufung, ob die Parteien das teilnichtige Geschaft als Ganzes verworfen hatten oder aber den Rest hatten gelten lassen.[208] Nur wenn die Aufrechterhaltung des gesamten Vertrages dem mutmaBlichen Willen der Parteien entspricht, ist die Rechtsfolge der Gesamtnichtigkeit nicht zwingend.[209] Sobald dem Lieferanten der Nachweis gelingt, dass er den Vertrag ohne die Preisanpassungs — klausel so nicht geschlossen hatte, tritt also die Nichtigkeitsfolge ein. Die Wirk — samkeit der einzelnen Vertragsklauseln ist daher von enormer Bedeutung fur alle Biogas-Projekte.