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Gesetzliche Bestimmung des VerknUpfungspunktes

Der Netzbetreiber ist nach § 5 Abs. 1 EEG verpflichtet, die Anlage an dem Punkt an das Netz anzuschlieBen, der

1. in der Luftlinie die kurzeste Distanz zu der Anlage aufweist und

2. im Hinblick auf die Spannungsebene geeignet ist,

3. wenn nicht ein anderes Netz einen technisch und wirtschaftlich gunstigeren Ver — knupfungspunkt aufweist.

Kurzeste Distanz zur Anlage: Ausgangspunkt der Suche nach dem Ver­knupfungspunkt ist vom Wortlaut des Gesetzes zunachst das geografisch nachst — gelegene Netz. Mafigeblich ist die „in der Luftlinie kurzeste Entfernung zum Standort der Anlage“. Es kommt also nicht auf die Wegstrecke einer ordnungs — gemafi verlegten Direktleitung an. Das Gesetz vermutet die Eignung eines Netzes am in der Luftlinie nachstgelegenen Verknupfungspunkt. Um die Vermutung zu widerlegen, muss der Betreiber des betroffenen Netzes darlegen und ggf. beweisen, dass sein Netz oder der Verknupfungspunkt technisch ungeeignet ist. Damit enden die Pflichten des in Anspruch genommenen Netzbetreibers aber nicht, denn er muss zusatzlich einen technisch geeigneten Anschlusspunkt benennen. Ein lediglich all — gemeiner Verweis auf ein anderes Netz ist damit nicht zulassig.

Eignung der Spannungsebene: Die Beurteilung der Frage, ob ein Netz tech­nisch geeignet ist, Strom aus EEG-Anlagen aufzunehmen, orientiert sich wegen des eindeutigen Gesetzeswortlauts anhand der Spannungsebene. Ob im entsprechenden Netz die erforderliche Kapazitat zur Aufnahme des Stroms vorhanden ist, tritt
dagegen nach dem Willen des Gesetzgebers in den Hintergrund. Der Netzbetreiber ist aufgrund ausdrucklicher Anordnung auch dann zum Anschluss der Anlage ver- pflichtet, wenn die Abnahme des Stroms erst durch eine wirtschaftlich zumutbare Kapazitatserweiterung des Netzes moglich wird (§ 5 Abs. 4 EEG).

Подпись: 15Gegebenenfalls muss der erzeugte Strom noch auf die Spannungsebene des Netzes herauf transformiert werden, so dass die technische Eignung der Spannungs­ebene ggf. durch Transformation hergestellt werden kann.

Gesetzliche Vermutung fur Kleinanlagen: Der Gesetzgeber wollte verhindern, dass uberlange Anschlusswege und damit verbundene erhohte Anschlusskosten fur Kleinanlagen zum Investitionshindernis werden. Er hat deshalb fur Anlagen bis 30 kW installierter Leistung, die sich auf einem Grundstuck mit bestehendem Netzanschluss befinden, unwiderleglich vermutet, dass der Verknupfungspunkt des Grundstuckes mit dem Netz (Hausanschluss) der gunstigste ist (§ 5 Abs. 1 Satz 2 EEG).

Wirtschaftlich gunstigster Verknupfungspunkt: Da die kurzeste Entfernung aber nicht unbedingt die wirtschaftlich gunstigste Losung darstellen muss, kann die geografische Entfernung nicht mafigeblich sein, wenn ein Anschluss an einem anderen Verknupfungspunkt desselben oder eines anderen Netzes mit geringeren volkswirtschaftlichen Gesamtkosten verbunden ist.15 Dahinter steht das Anliegen des Gesetzgebers, volkswirtschaftlich unsinnige Kosten zu vermeiden. Allerdings ist der in Anspruch genommene Netzbetreiber insoweit darlegungs — und beweis — pflichtig. Er muss belegen konnen, dass der Anschluss an einem anderen Ver­knupfungspunkt im selben Netz oder einem anderen Netz gesamtwirtschaftlich geringere Kosten verursacht.

Mafigeblich ist ein gesamtwirtschaftlicher Kostenvergleich, der losgelost von der Kostentragungspflicht der Parteien vorzunehmen ist. Es kommt auf die Summe der Kosten fur die tatsachliche Verbindung der konkreten Anlage mit dem Netz und den Kosten einer ggf. notwendigen Netzverstarkung an. Stehen mehrere Anschluss — varianten zur Diskussion, sind die jeweils anzusetzenden Gesamtkosten aus Netz­anschluss und Netzverstarkung zu ermitteln und sodann miteinander zu vergleichen.

Entfall der Boni

Im Bestreben, die Vergutung von Strom aus Biomasse wieder transparenter und handhabbarer zu machen, hat der Gesetzgeber die Vielzahl von Boni, die auf der Grundlage des EEG 2004 oder EEG 2009 erzielt werden konnten, erheblich reduziert. So wurde der Technologie-Bonus (§ 27 Abs. 4 Nr. 1 EEG 2009) auf einen Gasaufbereitungsbonus (§ 27c Abs. 2 EEG) reduziert. Der Bonus fur nach — wachsende Rohstoffe (§ 27 Abs. 4 Nr. 2 i. V. m. Anlage 2 EEG 2009) ist ebenso wie der Luftreinhaltungs-Bonus (§ 27 Abs. 5 EEG 2009) vollstandig entfallen.

Auch der KWK-Bonus (§ 27 Abs. 4 Nr. 3 i. V. m. Anlage 3 EEG 2009) kann kunftig nicht mehr in seiner ursprunglichen Form geltend gemacht werden.

Allerdings ist dem Bestreben des Gesetzgebers, erneuerbare Energien besser im Warmemarkt zu platzieren, dadurch Rechnung getragen worden, dass die Nutzung der Kraft-Warme-Kopplung von vornherein als Voraussetzung einer Vergutungs — zahlung gilt und nicht lediglich als besonderer Anreiz. Der bisherige KWK-Bonus wurde daher anteilig in die Grundvergutung integriert.

Substratqualitat und Mengenmessung

Die Substratqualitat ist von grundlegender Bedeutung fur den Vergarungsprozess und die Biogasausbeute (Scholwin et al. 2009, S. 851). Dementsprechend sind im Substratliefervertrag Qualitatskriterien fur die Substrate sowie eine Prozedur zu deren Bestimmung und — sicherung festzulegen.

Wesentliche BezugsgroBen fur die Qualitat eines Substrats sind im All — gemeinen (Scholwin et al. 2009, S. 851 ff.):

1. der Trockensubstanzgehalt (TS),

2. der organische Trockensubstanzgehalt (oTS) bzw. der chemische Sauerstoff — bedarf (CSB) bei Abwassern,[157]

3. die Zusammensetzung der oTS (z. B. nach Weender: Rohfaser, Rohprotein, Roh — fett und stickstofffreie Extraktstoffe),

4. das Nahrstoffangebot i. w. S. (Nahrstoffe, Spurenelemente und Vitamine),

5. der Hemmstoffgehalt (Desinfektionsmittel, Antibiotika, Ammoniumfrachten, Tenside, Schwermetalle, chlorierte Kohlenwasserstoffe, Pestizide etc.) und

6. die KorngroBe.

Hinsichtlich dieser Kriterien empfiehlt es sich, grundsatzlich Qualitatsband — breiten (Mindest- und Maximalwerte) festzulegen, da die Substratqualitat in der Regel Schwankungen unterliegt.

Bezuglich der Festlegung der Bandbreiten fur die TS, die oTS, die Zusammenset­zung der oTS und das Nahrstoffangebot eines Substrats kann als Grundlage eine anerkannte Veroffentlichung zu Substratzusammensetzungen, beispielsweise die Futterwerttabelle der Deutsche Landwirtschafts-Gesellschaft e. V. (DLG) (Schol­win et al. 2009, S. 861), herangezogen werden. Im Hinblick auf die CSB-Werte von Abwassern aus Haushalten, Gewerbe und Industrie (Scholwin et al. 2009, S. 861) ist zu beachten, dass sich diese fur eine anaerobe Vergarung erst ab einem Wert von

2.0 mg CSB/l eignen (Thran et al. 2009, S. 167).

In Bezug auf Hemmstoffe und deren kritischer Konzentrationen im Fermenter finden sich derzeit viele und z. T. widerspruchliche Daten (Scholwin et al. 2009, S. 862). Dementsprechend konnen folgende Angaben nur als Groborientierung dienen (Scholwin et al. 2009, S. 862), um Bandbreiten fur die Hemmstoffbelastung von Substraten zu bilden (s. Tab. 3.4).

Hinsichtlich der KorngroBe gilt, dass feinkornige Substrate in der Regel leichter abgebaut werden (Scholwin et al. 2009, S. 853).

Neben den genannten Anhaltspunkten fur die Bandbreitenbildung sind im Vor — feld auBerdem folgende Erwagungen in diesem Kontext anzustellen: So ist hinsicht — lich der substratspezifischen TS-Bandbreite das konkrete Vergarungsverfahren, d. h. Nassvergarung (TS-Gehalt im Fermenter < 13%) oder Trockenvergarung (TS — Gehalt im Fermenter 20-35 %) (Graf und Bajohr 2011, S. 97) und der Substratmix,

Tab. 3.4 Bandbreiten fur die Hemmstoffbelastung. (Scholwin et al. 2009, S. 863, soweit nicht anders angegeben)

Natrium

ab 6-30 g/l; bei angepassten Bakteriengruppen ab 60 g/l

Kalium

ab 3 g/l

Calcium

ab 2,8 g/l CaCl2

Magnesium

ab 2,4 g/l Mg Cl2

Ammonium

ab 2,7-10 g/l; bei angepassten Bakteriengruppen ab 30 g/l; Ammo — niak ab 0,15 g/l

Schwefel

ab 50 mg/l H2S, 100 mg/l S2- und 160 mg/l Na2S; bei angepassten Bakteriengruppen ab 600 mg/l Na2S und 1.000 mg/l H2S

Schwermetalle

freie Ionen: Nickel ab 10 mg/l, Kupfer ab 40 mg/l, Chrom ab 130 mg/l, Blei ab 340 mg/l, Zink ab 400 mg/l Carbonatform: Zink ab 160 mg/l, Kupfer ab 170 mg/l, Cadmium ab 180 mg/l, Chrom3+ ab 530 mg/l, Eisen ab 1.750 mg/l

Iso-Buttersaure

ab 50 mg/l

Hohere Fettsauren

ab 1,2 mMol C12 und C18

Petrochemische

Produkte

ab 0,1 mMol Kohlenwasserstoffe, aromatischen und halogenisierten Verbindungen; bei angepassten Bakteriengruppen erfolgt der Abbau hingegen sehr gut

Cyanid

ab 5 mg/l; bei angepassten Bakteriengruppen ab 30 mg/l

Chlorierte

Verbindungen

Chloroform: Anpassung bis zu 40 mg/l; Fluor-Chlor-Kohlenwas — serstoffe und andere halogenierte niedermolekulare organische Verbindungen ab ca. 50 mg/l

Formaldehyd

ab 100 mg/l; bei angepassten Bakteriengruppen ab 1.200 mg/l

Wasserstoff

ab 1^Mol/l

Kohlensaure

ab 1 bar CO2-Partialdruck

Ethen & Terpen

ab 50 mg/l bei Ol aus Zitrusfruchten; ab ca. 1 mg/l

Desinfektionsmittel & Antibiotika

ab 1-100 mg/l

pH-Wert

pH-Wert im Fermenter: 6,8-7 (neutral) (Watter 2009, S. 197; Graf und Bajohr 2011, S. 77)

d. h. Mono — oder Kofermentation, der Biogaserzeugungsanlage sowie der Umstand zu beachten, ob Primarbiomasse von einem oder mehreren Lieferanten bezogen wird. Letzteres ist insoweit relevant, da eventuell verschiedene TS-Gehalte auf einander abgestimmt werden mussen, um die biologische Prozessstabilitat im Fermenter nicht zu beeintrachtigen. In Bezug auf die oTS ist zu bedenken, dass die bei der anaeroben Vergarung eingesetzten Bakteriengruppen (hydrolytische, acidogene, acetogene und methanogene Bakterien) generell Substrate mit hohen oTS-Werten bevorzugen, da sie sich in diesen ohne grofien Energieaufwand mit Nahrung versorgen konnen (Scholwin et al. 2009, S. 852). Zudem wird nur die oTS im Fermenter zu Biogas umgewandelt (Graf und Bajohr 2011, S. 80).[158] Neben dem absoluten oTS-Wert eines Substrates ist des Weiteren auf die substratspezi — fische Zusammensetzung der oTS zu achten, da Rohfaser, Rohprotein und Rohfett unterschiedliche Mengen an Biogas liefern (Scholwin et al. 2009, S. 852; Graf und Bajohr 2011, S. 80 f.). Grundsatzlich ergibt der Abbau von Rohfett den hochsten Methanertrag gefolgt von Rohprotein und Rohfaser (Graf und Bajohr 2011, S. 81). Bei der Festlegung der Bandbreiten fur das Nahrstoffangebot im weiten Sinne gilt es sich vor Augen zu fuhren, dass die Mindest — und Maximalkonzentration an Nahrstoffen, Spurenelementen und Vitaminen dem Grunde nach schon durch die im Fermenter zum Einsatz kommenden Bakteriengruppen vorgegeben werden, da sowohl durch eine Uber — als auch Unterschreitung der bakterienspezifischen Kon — zentrationswerte der Stoffwechselprozess der Mikroorganismen hemmt und damit die Biogaserzeugung negativ beeinflusst wird (vgl. Bischofsberger et al. 2005, S. 45).[159] Essentielle Nahrstoffe fur die am Biogaserzeugungsprozess beteiligten Bakterien sind im wesentlichen Kohlenstoff (C), Stickstoff (N), Phosphor (P) und Schwefel (S) (vgl. Scholwin et al. 2009, S. 851; Bischofsberger et al. 2005, S. 45; Graf und Bajohr 2011, S. 88). Als optimales Konzentrationsverhaltnis im Fermenter wird derzeit das C:N:P:S-Verhaltnis von 600:15:5:3 angegeben (Graf und Bajohr 2011, S. 88; Scholwin et al. 2009, S. 851). Dieser Wert ist allerdings aktuell in der Wissenschaft zur Diskussion gestellt (Graf und Bajohr 2011, S. 88 f.). Weitere wichtige Nahrstoffe sind Natrium (Na), Kalium (K) und Kalzium (Ca) (Scholwin et al. 2009, S. 851). Als Spurenelemente benotigen die bei der anaeroben Ver — garung eingesetzten Mikroorganismen Nickel (Ni), Kobalt (Co), Molybdan (Mo), Eisen (Fe), Selen (Se), Wolfram (W), Zink (Zn), Kupfer (Cu) und Mangan (Mn) (Bischofsberger et al. 2005, S. 47). Hinsichtlich der jeweiligen Konzentrations — werte fur die Bandbreitenbildung wird auf Tab. 3.4 verwiesen.

Letztlich ist noch zu bedenken, ob die Garreste einer landwirtschaftlichen Ver — wertung als Dunger zugefuhrt werden sollen (sog. Biogasgulle) (Wagner 2011, S. 7). Grundlage des nationalen Dungerechts sind das Dungegesetz (DuG)[160] und die Dungemittelverordnung (DuMV)[161]. Aus letzterer ergibt sich, dass die Garreste selbst den Vorgaben des § 5 DuMV (Anforderung an die Seuchen — und Phytohygiene) und den Vorgaben der Anlage 1 Abschn. 3 zur DuMV entsprechen mussen (Bohm 2011, S. 47). Zudem ergibt sich aus § 3 DuMV i. V. m. Anlage 2, dass nur gewisse Ausgangsstoffe und Grenzwert von Inhaltsstoffen bei der Herstellung von Dunger zulassig sind. Dementsprechend sind im Falle der Verwertung der Garreste als landwirtschaftlicher Dunger ein vertragliches Verbot bezuglich der Substrate fest — zulegen, die nicht mit der DuMV vereinbar sind und die Qualitatskriterien an die Grenzwerte der DuMV angepasst werden. Des Weiteren sind in diesem Kontext die Bioabfallverordnung (BioAbfV), bzgl. dieser sollte an die Negativliste der Anlage 2 zum EEG 2009 gedacht werden, die EG-Hygieneverordnung 1069/2009 fur nicht fur den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte, die Wirtschafts — dungerverordnung (WDungV)[162] und die Klarschlammverordnung (AbfKlarV)[163] zu beachten (Bohm 2011, S. 47).

Hinsichtlich der Qualitatsbestimmung und — sicherung der gelieferten Sub­strate sind mehrere Punkte zu regeln. Zunachst haben die Parteien ein Labor zu benennen (Name, Adresse, Ansprechpartner etc.), das nicht nur die Qualitats­bestimmung bzgl. der zuvor festgelegten Kriterien durchfuhren soll, sondern auch hierzu grundsatzlich in der Lage ist[164]. Im Weiteren bietet es sich dann an, einen Laborplan aufzustellen, der insbesondere folgende Punkte regelt (Wagner 2011, S. 9):

• Werden Substratproben bei jeder Lieferung oder nur nach einer gewissen Anzahl von Lieferungen gezogen?

• Wie viele Proben werden gezogen und wie grofi ist die jeweilige Probenmenge?

• Wer zieht die Proben: Lieferant, Abnehmer oder ein beauftragter Dritter[165]?

• Wer halt die Instrumente zur Probenentnahme und eine Lagermoglichkeit (z. B. Tiefkuhltruhe) vor?

• Wie lange durfen die Proben zwischengelagert werden?

• Wer ubernimmt den Transport zum Labor[166] bzw. Abholung durch das Labor

selbst[167]?

• Sollen Ruckstellproben angelegt werden?

In diesem Zusammenhang konnte dann zudem in Absprache mit dem Labor gere — gelt werden, wie und durch wen die Probengefafie beschriftet werden (Laufende Pro- bennummer, Entnahmedatum, Lieferant, Biogasanlage, Substratbezeichnung, Reife, frisch/konserviert, Lagertemperatur, Unterschriften etc.) (Wagner 2011, S. 9). Des Weiteren erscheint es durchaus sinnvoll, vertraglich festzuhalten, dass ein Substrat — tagebuch[168] anlegt wird, in welchem die Daten des Laborplans dokumentiert und die Laborergebnisse zentral gesammelt werden. In diesem Zusammenhang ist dann zu regeln, wer dieses Tagebuch fuhren soll und wo es hinterlegt wird. Grundsatzlich bietet es sich an, diese Aufgabe auf den Probenentnehmer zu ubertragen. Aufierdem konnte aus Transparenzgesichtspunkten festgelegt werden, dass der anderen Partei regelmafiig Auszuge aus dem Substrattagebuch ubersendet werden.

Letztlich hat der Substratliefervertrag auf jedem Fall eine Kostentragungsregel in Bezug auf die Qualitatsbestimmung und -sicherung zu enthalten sowie Rege — lungen fur den Fall einer Nichteinhaltung.

Neben diesen passiven Mitteln der Qualitatssicherung gilt es sich zusatzlich zu uberlegen, ob nicht bereits der Produktionsprozess der Substrate aktiv gere — gelt wird. Dies konnte dadurch erfolgen, dass z. B. die Anpflanzung von spezi — fischen Pflanzenarten oder gewisse Pflanz-, Dunge- oder Silagetechniken festgelegt werden(vgl. hierzu Energie Technologie Initiative (ETI) 2011, S. 35 f.). Daneben konnte auch der Erntezeitpunkt fur manche Substrate geregelt werden, da sich z. B. bei Mais beachtliche Starkemengen mit der Vollreife bilden, die den Methangehalt des Biogases drucken, oder der TS-Gehalt/kg bei jungen intensive gedungten Grun — pflanzen wesentlich hoher ist als bei uberstandigen Pflanzen (Graf und Bajohr 2011, S. 82). AuBerdem ware zu uberlegen, auch eine maximale Vorlagerzeit der Sub­strate beim Lieferanten festzulegen (Wagner 2011, S. 8).

Eine Mengenmessung der gelieferten Substrate in kg, t oder m3 vertraglich zu vereinbaren, erscheint unabhangig von der fur den Lieferumfang gewahlten MaB- einheit aus mehreren Punkten ratsam. Zunachst ist es auf diese Weise moglich, die Lagerkapazitaten der Biogaserzeugungsanlage nicht zu uberschreiten. Des Weiteren konnen aus der gelieferten Substratmenge, den hieraus statistisch zu erwartenden Gasertragen und dem tatsachlichen Gasertrag erste Ruckschlusse auf die Qualitat der Substrate gezogen werden. AuBerdem ergibt sich auf diese Weise eine Ubersicht zu den noch zu erfullenden vertraglichen Pflichten. Als Annex zu dieser Vereinbarung gilt es dann zu regeln, wo die Mengenmessung (z. B. Ort der Waage, Offnungszeiten) stattfinden (Wagner 2011, S. 8) soll und eventuell welche Dokumente nach der Messung vorzuweisen sind. Ferner sollte vereinbart werden, dass die gewonnenen Daten im Substrattagebuch mit aussagekraftigen Indivi — dualisierungsmerkmalen der Lieferung (z. B. Name des Lieferanten, Kennzeichen des Transportfahrzeugs, Name des Fahrers, Substratbezeichnung, Datum, Liefer — zeit, Nummer des Wiegescheins etc.) notiert werden (Wagner 2011, S. 8). Um eine einheitliche Dokumentation zu gewahrleisten, kann dem Vertrag als Anlage ein Musterformular fur diesen Zweck beigefugt werden (Wagner 2011, S. 8). Letztlich gilt es auch in diesem Kontext, eine Kostentragungsregel im Substratliefervertrag niederzuschreiben.

Nachhaltigkeitsverstandnis

Zu einer zukunftsfahigen Entwicklung, die ein Leben auf dieser Erde dauerhaft ermoglicht, gehort, dass die gegenwartige Generation ihre Bedurfnisse befriedigt, ohne die Fahigkeit der zukunftigen Generation zu gefahrden, ihre eigenen Bedurf­nisse befriedigen zu konnen (vgl. United Nations 1987). Diese Definition liegt den meisten Nachhaltigkeitsverstandnissen zu Grunde. Im Allgemeinen setzt sich der Begriff der Nachhaltigkeit aufierdem aus drei Komponenten zusammen, die als Drei-Saulen-Modell der Nachhaltigkeit bezeichnet werden. Spatestens seit Ende der 80er-Jahre und der Umweltkonferenz in Rio 1992 wird die okologische Krise als globale Krise betrachtet, die nicht losgelost von ihren sozialen und okonomischen Zusammenhangen betrachtet werden kann:

• Der okologische Fokus von Nachhaltigkeit umfasst dabei die Zieldimension, Natur und Umwelt fur die nachfolgenden Generationen zu erhalten. Dies beinhaltet den Erhalt der Artenvielfalt, den Klimaschutz, die Pflege von Kul — tur — und Landschaftsraumen in ihrer ursprunglichen Gestalt sowie generell einen schonenden Umgang mit der naturlichen Umgebung.

• Die okonomischen Aspekte einer nachhaltigen Entwicklung beinhalten die Forderung, dass die Wirtschaftsweise dauerhaft eine tragfahige Grundlage fur Erwerb und Wohlstand bietet. Besonders wichtig ist dabei der Schutz wirt — schaftlicher Ressourcen vor Ausbeutung.

• Unter dem sozialen Fokus der Nachhaltigkeit wird die Entwicklung der Gesell — schaft als ein Weg verstanden, der die Beteiligung (Partizipation) fur alle Mit — glieder einer Gemeinschaft ermoglicht. Dies umfasst einen Ausgleich sozialer Krafte mit dem Ziel, eine auf Dauer zukunftsfahige, lebenswerte Gesellschaft zu erreichen.

Eine nachhaltige Entwicklung betrifft verschiedene Betrachtungsebenen, kann also lokal, regional, national oder global verwirklicht werden. Wahrend aus oko — logischer Perspektive vermehrt ein globaler Ansatz verfolgt wird, steht bezug — lich der wirtschaftlichen und sozialen Nachhaltigkeit oft der nationale oder sogar regionale Blickwinkel (nach dem Motto „think global, act local") im Vordergrund. Desgleichen wird fur immer mehr Bereiche eine nachhaltige Entwicklung postuliert, sei es fur den individuellen Lebensstil oder fur ganze Sektoren wie Mobilitat oder Energieversorgung bzw. noch spezieller fur den Bereich der „energetischen Biomassenutzung". Fur diese Bereiche werden zunehmend spezifische Indikatoren — oder Kriteriensatze entwickelt, da diejenigen aus den umfassenden Sammlungen fur konkrete Anwendungen zu pauschal sind. Mit der Generierung spezieller Bewertungskriterien fur verschiedene Biomassenutzungspfade als einem moglichen Betatigungsfeld zur Forderung nachhaltiger Entwicklung wird der These von Gehrlein (2004) Rechnung getragen, der argumentiert, man konne bestehende Nachhaltigkeitsindikatorensysteme durch Spezifizierung verbessern. Beispiels — weise sollten die Indikatoren nach Funktionen, nach kommunalen Handlungs — feldern und nach Adressaten sowie Orientierungen an (kommunal) vereinbarten Zielen strukturiert werden. Im vorliegenden Abschnitt wird darauf eingegangen, indem geeignete Bewertungskriterien fur das Handlungsfeld „Bioenergie“ im kon — kreten kommunalen Kontext identifiziert und konkretisiert werden.

In der Diskussion um das Leitbild der Nachhaltigen Entwicklung wird zwischen starker und schwacher Nachhaltigkeit unterschieden. „Schwache Nachhaltig — keit“ bedeutet, dass unterschiedliche Arten von „Kapital“ (aus den verschiedenen Dimensionen) gegeneinander ersetzbar sind, d. h., dass beispielsweise Starken im okonomischen Bereich Schwachen im okologischen Bereich ausgleichen konnen. Das Konzept der „starken Nachhaltigkeit“ hingegen lasst keine Substitution zwischen verschiedenen Kapitalarten zu. So versteht auch der Sachverstandigenrat fur Umweltfragen das Konzept der „dauerhaft umweltgerechten Entwicklung“ als ein „okologisch fokussiertes Konzept von (im Grundsatz starker) Nachhaltigkeit, bei dem soziale und okonomische Bezuge zu berucksichtigen sind“ (SRU 2002, vgl. dazu auch Ott 2003). Diesem Verstandnis, dass keine Dimension eine andere ersetzen kann, hat sich die Gruppe des Forschungsprojekts „Biomasse im Spannungsfeld“ angeschlossen. Dies schlagt sich auch in der Aufstellung der Bewertungskriterien nieder: Zur Bewertung der verschiedenen Biomassenutzungskonzepte soll die Glie — derung der Kriterien nach den klassischen drei oben genannten Nachhaltigkeits — dimensionen vorgenommen werden, weil so auf sinnvolle Weise eine ubersicht — liche Strukturierung erreicht werden kann. Dabei werden die drei Dimensionen nicht als isolierte Saulen voneinander betrachtet, sondern als zusammenwirkende Dimensionen (vgl. auch von Hauff & Kleine 2009). Kritisch zu untersuchen wird sein, inwieweit Uberschneidungen der Kriterien bewusst in Kauf zu nehmen sind oder aber vermieden werden konnen. Ferner werden die Dimensionen von Oko — logie, Okonomie und Sozialem um die vierte Dimension „Technik“ erganzt, da diese in Bezug auf das spezielle Untersuchungsobjekt „Biomassenutzung“ ebenfalls eine entscheidungsrelevante Rolle spielt.

Laufzeiten

Die Laufzeiten der Liefervertrage werden haufig Kompromisse sein. Der Anlagen- betreiber wird versuchen, eine moglichst lange Laufzeit mit festgesetzten Preisen bzw. Preisstaffeln zu vereinbaren, um Planungssicherheit zu erlangen (z. T. auch Auflage der finanzierenden Bank (s. Abschn. 4.1.2.2).

Der Lieferant bzw. Landwirt wird — zumindest was die Preisgestaltung angeht — eher kurzere Laufzeiten favorisieren, um auf Preisentwicklungen besser reagieren zu konnen. Dies gilt insbesondere in Zeiten schlechter Ernten und steigender Sub — stratpreise, in denen sich das verfugbare Substrat am Markt noch weiter verteuert.

In der Praxis variieren die Laufzeiten von Liefervertragen daher erheblich. Als Kompromiss sind Liefervertrage mit einer Laufzeit von 5 Jahren haufig anzutreffen.

4.1.2.1 Preisgestaltung, Zahlungs — und Lieferbedingungen

Energiepflanzen, die als Substrat fur BGAs dienen, haben aus logistischer Sicht nur einen relativ geringen Preis je m3 und damit eine geringe Transportwurdigkeit. Daher sind weite Transportstrecken schnell unrentabel fur den Betrieb einer BGA. Somit ist klar, dass die Markte, auf denen Substrate gehandelt werden, regional sind. Ubergeordnete Preisnotierungen gibt es hier nicht, bzw. die Preise in anderen Regionen oder anderen Bundeslandern haben auf den Preis vor Ort wenig bis keinen Einfluss. Das bedeutet, dass die Landwirte vor Ort und der BGA-Betreiber einen Preis verhandeln mussen.

Dabei sind der Preisspanne nach oben und unten Grenzen gesetzt. Sofern der Landwirt keinen Gewinn mit dem Anbau der Energiepflanzen erzielt, oder dieser deutlich unter dem Gewinn liegt, den er mit dem Anbau von anderen Pflanzen erzielen konnte, wird er sehr wahrscheinlich keinen Liefervertrag mit dem BGA — Betreiber schliefien. Hier spielt auch die Bodenqualitat eine wichtige Rolle, denn der Bearbeitungsaufwand auf leichten Boden ist normalerweise nicht geringer als der auf Boden mit hoherer Punktzahl. Die Ertrage in t/ha sind hier oftmals geringer, so dass zwangslaufig ein hoherer Preis/t zu veranschlagen ist. Sofern die geforderten Preise fur die anzubauenden Energiepflanzen aber so hoch liegen, dass die BGA keinen angemessenen Gewinn mehr erzielen kann, wird sich der BGA Betreiber seinerseits nach anderen Lieferanten umsehen (mussen).

Wie oben schon beschrieben, sollte beiden Vertragspartnern klar sein, dass sie sich z. T. in eine gegenseitige Abhangigkeit begeben und uberzogene Forderungen keine dauerhaft erfolgreiche Geschaftsbeziehung erwarten lassen. Sobald ein Basis — preis inkl. entsprechender Qualitatsanforderungen verhandelt ist, wird zumindest bei mittel — und langfristigen Vertragen die Frage zu klaren sein, wie sich der Preis zukunftig ergeben soll. Mogliche Varianten sind z. B.:

• Fixpreis (eher kurzfristige Vertrage)

• Preisstaffel (eventuell orientiert an der Preisentwicklung der Vergangenheit)

• Preisbindung an einen Index (eventuell mit Deckelung nach oben und Unter — grenze nach unten)

• Preisbindung an tatsachliche Produktionskosten

Daneben sind die Zeitpunkte der Bezahlung zu regeln. Auch hier sind den Ver — handlungen keine Grenzen gesetzt. Vertraglich kann alles von „alles im Voraus“ bis „alles nach Lieferung“ verhandelt werden. Ublichere Varianten sind aber, dass entweder nach Lieferung gezahlt wird oder Abschlagszahlungen geleistet werden.

Abschlagszahlungen erscheinen durchaus sinnvoll zu sein, da der Landwirt bis zur Ernte erhebliche Vorlaufkosten hat (Bodenbearbeitung, Saatgut, Dunger, Pflanzenschutz etc.). Ein Liquiditatsengpass beim Anbauer mit eventuell daraus resultierenden Storungen in seinem Betriebsablauf wurde vermutlich auch fur den BGA-Betreiber negative Folgen haben.

Zu guter Letzt sollte auch noch ein Blick auf die Lieferbedingungen erfolgen. Nicht zuletzt auch deshalb, weil sie aufgrund der eventuell zu berucksichtigenden Transportkosten regelmafiig einen erheblichen Einfluss auf die Preisgestaltung haben. Einige mogliche Varianten sind:

• Ab Halm (Eigentumsubergang ab Feld, Abnehmer tragt Kosten fur Hackseln, Transport zum Silo, Einsilieren, Verdichten, Abdecken, Silierverluste, Transport zum Einfulltrichter)

• Frei Siloplatte (Eigentumsubergang ab Silo, Abnehmer tragt Kosten fur Ein­silieren, Verdichten, Abdecken, Silierverluste, Transport zum Einfulltrichter)

• Frei Eintrag (Eigentumsubergang ab Eintrag, Abnehmer tragt Kosten fur den Transport zum Einfulltrichter)

Probleme, an die man nicht gleich denkt

Manchmal ist ein Projekt optimal durchdacht, die Anlage wird mit den besten Kom- ponenten und Materialien ausgestattet und dennoch haufen sich die Probleme. Was ist passiert? Man konnte auch fragen: Was braucht man fur den erfolgreichen Bau einer Biogasanlage? Die Antworten sind recht schnell gefunden:

• Komponenten, die an dem Einsatz gewachsen sind,

• Koordinatoren, die ein gutes Zeit — und Selbstmanagement haben und

• Verfugbarkeit der Schlusselkomponenten.

Diese Liste lasst sich beliebig erweitern. Die Punkte werden sicherlich zu grofiten Teilen auch von den meisten Anlagenherstellern erfullt.

Spannend ist allerdings die Frage: Welche Faktoren lassen ein Projekt scheitern?

• Neid, Missgunst und Schadenfreude von Anwohnern und Berufskollegen.

• Emissionen, die durch Emotionen zu Immissionen werden, die so nicht vor — liegen (Schall ist zu grofien Teilen vermeidbar, haufig wird dieser aber nicht gehort, sondern „gesehen“ …) oder Bodenschichten, die eine klassische Bau — weise nicht zulassen.

• Vertragsforderungen, die nichts mit dem eigentlichen Anlagenbetrieb zu tun haben — und z. T. auch gar nicht in der Macht der Vertragspartner liegen.

• Kommunikationsproblem mit der Genehmigungsbehorde, die Zeit und Geld kosten, denn auch da sitzen nur Menschen.

Probleme dieser Art sind nur begrenzt planbar und auszuschliefien. Dennoch ist es vorteilhaft, nicht davon uberrascht zu werden.

Welche MaRnahmen sind zur Schadenabwehr zu treffen?

Hierunter fallen Punkte wie die regelmafiige Revision, die Kontrolle des Fermenters oder die Ausbildung des Personals. Zur Schadenabwehr gehort auch die richtige Ausgestaltung der Liefer — und Leistungsvertrage mit Dritten. Bei Unterzeichnung der Vertrage mussen die sich daraus ergebenden Risiken und Haftungen bekannt und entsprechende Gegenmafinahmen in die Wege geleitet sein.

Die Versicherer haben mittlerweile einige Auflagen zur Schadenabwehr bei Biogasanlagen gemacht. Das sind Mindestanforderungen an die verwendete Tech — nik sowie die Betriebsfuhrung. Diese Obliegenheiten sind Teil des Versicherungs — vertrages und mussen erfullt werden. Werden die Auflagen nicht eingehalten, wird nach einem Schaden genau gepruft, ob das Einhalten den Schaden verhindert hatte.

Nachfolgend einige Beispiele fur die Anforderungen; viele Punkte sind heute im Betrieb mehr oder weniger selbstverstandlich:

• Mindestens einmal taglich automatische Messung und Speicherung (oder alternativ Fuhren eines Betriebstagebuches) von Gas — und Stromzahlerstand, Motorleistung, Kuhlwassertemperatur, Druck und Temperatur des Schmierols, Abgastemperatur. Mit dieser Mafinahme lassen sich Anderungen im Betriebs — verhalten feststellen, z. B. weil sich die Gasqualitat andert oder weil Kuhl — kreislaufe verstopfen.

• Stormeldungen, wenn einer der im Betriebstagebuch gefuhrten Parameter aufier — halb des normalen Bereiches liegt. Insbesondere bei kleineren Anlagen ist nicht standig Personal vor Ort. Hier empfiehlt sich eine Weiterleitung der Meldung per Mobilfunk oder Internet.

• Zur Gasqualitat wird eine Entschwefelung und Trocknung des Biogases gefordert, wie sie der Motorenhersteller vorschreibt. Aufierdem mussen Schwefel — und Methangehalt des Biogases regelmafiig gepruft werden.

• Weil der Versicherer erprobte Technik und keine experimentellen Anlagen ver — sichern mochte, muss der BHKW-Hersteller eine Gewahrleistung geben. Ins — besondere in der Anfangszeit des Biogas-Booms wurden Motoren auf Biogas umgestellt, ohne dass eine ausreichende Erprobung und Betriebserfahrung vor — lag.

• Der Abschluss eines Wartungsvertrages fur das BHKW ist bei fast allen Ver — sicherern eine Voraussetzung fur die Versicherbarkeit einer Biogasanlage. Dabei bleibt dem Versicherungsnehmer oft uberlassen, ob er einen Vollwartungsver — trag fur seine Motoren abschliefit oder einen Teilwartungsvertrag. Da fur jeden Motortypen unterschiedliche Herstellerempfehlungen fur die Wartung bestehen, kann der Versicherer ohnehin nicht detaillierte Vorschriften machen. Es soll jedoch sichergestellt sein, dass die Wartung des Blockheizkraftwerkes von fach- kundigen Personen durchgefuhrt wird.

• Regelmafiige Olanalysen geben Auskunft uber den Zustand des Motors. Diese konnen z. B. nach jedem zweiten Olwechsel durchgefuhrt werden. Alternativ konnen auch zwischen den Olwechseln Analysen durchgefuhrt und die Olwechselintervalle auf die Olqualitat abgestimmt werden.

Vertragliche Vereinbarung Uber Kostentragung

Vertragliche Vereinbarungen uber die Tragung der Netzanschlusskosten, die in der Vergangenheit von der Rechtsprechung weitgehend toleriert wurden, sind unter der Geltung von § 4 Abs. 2 EEG und dem damit verbundenen Abweichungsverbot erschwert worden.

Dies gilt sowohl fur Abweichungen zu Lasten des Anlagenbetreibers, falls diesem mehr als die gesetzlich zugeordneten Kosten auferlegt werden sollen, als auch zu Lasten des Netzbetreibers, wenn dieser etwa nicht alle dem Netzanschluss zuzu — rechnenden Kosten vom Anlagenbetreiber einfordert. Fur vertragliche Absprachen ist deshalb nur dort Raum, wo das Gesetz keine ausdruckliche Regelung vorsieht, z. B. fur Leistungen, die der Netzbetreiber zwar im Auftrag des Anlagenbetreibers ausfuhrt, die aber nicht unmittelbar mit dem Netzanschluss der Erzeugungsanlage zusammenhangen.

Alternative Vermarktungsmoglichkeiten

Neben der Gewahrung einer gesetzlichen Mindestvergutung fur den Strom aus erneuerbarer Energie strebt der Gesetzgeber zunehmend die Integration ent- sprechender Erzeugungsanlagen in die Energiemarkte an. Dementsprechend hat er bei der Neufassung des EEG zum 1.1.2012 das hierfur maBgebliche Instrumentarium gegenuber der ursprunglichen Verfahrensregelung zur Direktvermarktung (§ 17 EEG 2009) in den §§ 33a ff. EEG deutlich detaillierter ausgestaltet. Demgegen — uber enthalt das EEG keine Vorgaben zur Vermarktung des Biogases selbst. Dieses unterliegt keiner Forderung durch das Gesetz, so dass auch entsprechende Aus- nahmeregelungen fur einen Verkauf des Gases an Dritte nicht erforderlich sind.

Dingliche Sicherung des Eigentums

Eine dingliche Sicherung sollte fur alle Anlagen und Anlagenteile erfolgen, die auf fremden Grundstucken errichtet werden. Der Anlagenbetreiber kann so eine Ver- bindung der notwendigen Bestandteile der Biogasanlage und des Netzanschlusses mit dem Grundstuck des Verpachters verhindern. Dies betrifft alle Grundstucke, auf denen die Biogasanlage, Umspannwerke und Trafostationen stehen sollen, sowie die privaten Grundstucke, uber die Kabelleitungen und notwendige Wege verlaufen. Dazu werden in der Praxis beschrankte personliche Dienstbarkeiten zu Gunsten des Anlagenbetreibers in das Grundbuch des Grundstucks eingetragen, auf dem die Anlage oder Anlagenteile liegen. Zur Sicherung dieses Anspruchs sollte eine Vormerkung im Grundbuch beantragt werden.

Der Antrag auf Bewilligung und Beantragung einer beschrankten personlichen Dienstbarkeit sollte moglichst weit gefasst sein, damit dem Anlagenbetreiber moglichst ein Spielraum bleibt fur erforderliche Abweichungen vom vorgesehenen Trassenverlauf. So kann verhindert werden, dass einzelne Grundstuckseigentumer im Falle kleinerer Anderungen am Trassenverlauf oder am Stellplatz fur eine Trafostation uberhohte Forderungen stellen. Anderenfalls droht ein erhebliches Erpressungspotential, wenn der Grundstuckseigentumer durch Verweigerung einer an sich unbedeutenden Anderung ein bereits begonnenes Projekt blockieren kann. Zugleich mussen die beschrankten personlichen Dienstbarkeiten so prazise formuliert werden, dass das Grundbuchamt den Antrag als bestimmt genug ansieht. Weiterhin mussen die Ausubungsrechte der Dienstbarkeit vollstandig aufgenommen werden.

Die beschrankte personliche Dienstbarkeit ist ein dingliches Recht. Sie besteht unabhangig von einem schuldrechtlichen Vertrag. Die Dienstbarkeit wird durch Einigung und Eintragung auf dem Grundbuchblatt des belasteten Grundstucks begrundet (Bassenge 2011, § 1018, Rn. 28). Anders als ein Pachtvertrag kann eine beschrankte personliche Dienstbarkeit nicht durch Kundigung beendet werden. Vielmehr muss der Berechtigte gegenuber dem Grundbuchamt die Zustimmung zur Loschung erklaren. Das Ausubungsrecht an einer Dienstbarkeit erlischt auch nicht, wenn der Begunstigte das Recht nicht mehr wahrnehmen kann, da die Ausubung der dinglich gesicherten Rechte einem anderen zur Ausubung uberlassen werden kann.[185] Somit bietet die Eintragung einer beschrankten personlichen Dienstbarkeit einen ausreichenden Schutz des Errichters dafur, dass er fremde Grundstucke fur seine Anlage in Anspruch nehmen kann.

Regelmafiig erfolgt der Projektablauf so, dass zuerst mit einem Grundstucks­eigentumer ein Pachtvertrag vereinbart wird, in dem sich der Grundstucks­eigentumer bereit erklart, eine beschrankte personliche Dienstbarkeit eintragen zu lassen. Spater wird die Eintragung der Dienstbarkeit in das Grundbuch vollzogen. Bei dieser Vorgehensweise ist es vor allem wichtig, dass sich der Inhalt der Dienst­barkeit und der im Pachtvertrag vereinbarte Nutzungsinhalt decken.

Gerade im Falle von Wege — und Leitungsrechten werden haufig lediglich Ein — malzahlungen fur die Gewahrung der Dienstbarkeit vereinbart und bei Unterschrift unter den Antrag auf Eintragung einer beschrankten personlichen Dienstbarkeit und Eintragung in das Grundbuch die Zahlung entrichtet. In diesem Fall ist die Dienst­barkeit bereits vollzogen.[186] Eines schuldrechtlichen Pacht — oder Nutzungsvertrages bedarf es dann nicht mehr.

Zwar ist es moglich, einen Nutzungsvertrag zusatzlich zu vereinbaren. Es ist jedoch nicht erforderlich. Es ist auch keineswegs ublich, jeweils einen zusatzlichen schuldrechtlichen Vertrag abzuschliefien (Bassenge 2011, vor § 1018, Rn. 2). Dennoch fordern Banken und Investoren haufig die Vorlage eines Pachtvertrages.

Dies birgt jedenfalls das Risiko, dass ein nachtraglich vereinbartes Rechtsverhaltnis als schuldrechtliche Begrenzung des Rechtsumfangs der Dienstbarkeit gewertet werden kann. An die Formulierung eines solchen Vertrages sind deshalb besonders hohe Anforderungen zu stellen.