Abgrenzung zum Eigenverbrauch

Keine Direktvermarktung im vorgenannten Sinne ist die Veraufierung des erzeugten Stroms an Dritte, die den Strom in unmittelbarer raumlicher Nahe zur Anlage ver — brauchen und der Strom nicht durch ein offentliches Netz durchgeleitet wird (§ 33a Abs. 2 EEG). Fur diese Form der Vermarktung gelten die im Abschn. 3.1.5.2 dar — gestellten Anforderungen an die Formen und Fristen nicht. Zweck dieser Regelung ist die Privilegierung kleinraumiger Versorgungskonzepte, die unter Ausnutzung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien die vorgelagerten Energiever — sorgungsnetze nicht belasten.

In der Praxis wird es deshalb haufig darauf ankommen, ob die vom Gesetz geforderte „unmittelbare raumliche Nahe“ im konkreten Fall noch gegeben ist. Allerdings ist dieser Terminus im EEG nicht definiert und auch aus der Gesetzes — begrundung lassen sich kaum konkrete Hinweise entnehmen. Aus den Bezugen auf „regionale Ansatze“, eine „kleinraumige Losung“, die Energieversorgung „unmittelbar vor Ort“, oder die Stromerzeugung fur ein „benachbartes Sagewerk“ lasst sich kaum eine belastbare Abgrenzung herleiten.

Allerdings wird der Begriff der „unmittelbaren raumlichen Nahe“ seit langerem an anderer Stelle im EEG gebraucht, so dass sich eine vergleichende Betrachtung anbietet. Insbesondere im Zusammenhang mit der Abgrenzung des Selbstver — brauchs von Strom aus solarer Strahlungsenergie, der an oder auf Gebauden gewonnen wird, wird darauf Bezug genommen (vgl. § 33 Abs. 2 EEG 2009). Die neue Rechtslage ubernimmt diesen Ansatz und stellt klar, dass in diesen Fallen keine Direktvermarktung vorliegt (vgl. § 33a Abs. 2 EEG 2012 sowie § 16 Abs. 3 Nr. 2 und § 33 Abs. 2 EEG 2012). Der Gesetzgeber hat in dieser Hinsicht kein neues Recht geschaffen, sondern die derzeit geltende Rechtslage (§ 33 Abs. 2 EEG 2009) „bestatigt“.[86]

Allerdings gehen die Rechtsansichten zum Begriff der „unmittelbaren raumlichen Nahe“ im Rahmen des § 33 Abs. 2 EEG 2009 auseinander, so dass kaum von einer „Bestatigung“ gesprochen werden kann. So wird z. T. sehr eng auf die Versorgung von Abnehmern im selben Gebaude, auf demselben Grundstuck bzw. zumindest auf unmittelbar angrenzenden Nachbargrundstucken abgestellt.[87] Andere lassen bei der Auslegung der unmittelbaren raumlichen Nahe im Rahmen des § 33 Abs. 2 EEG noch die Belieferung von Wohnsiedlungen zu, solange diese nicht uber das all — gemeine Netz versorgt werden.[88]

Fur das enge Verstandnis spricht aber vor allem der Wortsinn der „unmittelbaren“ raumlichen Nahe: dicht gedrangt, direkt, eng beieinander, eng nebeneinander, gequetscht, geschlossen, nahe, nahebei, dicht (Woxikon 2012). Hatte der Gesetz — geber die Unmittelbarkeit der raumlichen Nahe lockern wollen, hatte er ohne Wei — teres — ahnlich wie im Rahmen des § 37 Abs. 3 Nr. 2 lit b) EEG 2012 — nur von einem „raumlichen Zusammenhang“ sprechen konnen. Gerade dies hat er aber nicht getan. Fur eine uber das angrenzende Nachbargrundstuck hinausgehende Aus- legung der „unmittelbaren raumlichen Nahe’" durfte daher kein Raum sein. Hin — zuweisen ist allerdings auf die Empfehlung der Clearingstelle EEG, die eine funk — tional wertbezogene Auslegung heranzieht. Dieser Ansatz erscheint schlussig und vorzugswurdig, ist bislang aber noch nicht gerichtlich bestatigt.[89]