Allgemeine Vergutungsregelung fur Strom aus Biomasse

Die Vergutung von Strom aus „Biomasse“ ist in § 27 EEG geregelt. Die Vorschrift ist vor dem Hintergrund der wohl komplexesten und am variabelsten einsetzbaren Energieform recht kompakt gehalten. Sie wird allerdings durch umfangreiche Ver- ordnungen erganzt.

Leistungsabhangige Grundvergutung (§ 27 Abs. 1 EEG)

Auf der Grundlage des § 27 EEG wird Strom aus „Biomasse“ vergutet. Dieser Begriff umfasst eine Vielzahl von Energietragern und technischen Verfahren, die zu deren Umwandlung in Strom genutzt werden.

Tab. 3.3 Ubersicht uber EEG-Vergutungssatze (EEG 2012)

Vergutung fur

Biogasanlagen (ohne Bioabfall) und Festbrennstoffanlagen

Bioabfall-

vergarung-

sanlagen

kleine Gul — leanlagen

Anlagenleis-

tungsaquivalent

Grund-

vergu-

tung

Einsatz — stoffver- gutung I *

Einsatz — stoffver- gutung II **

Gasaufber-

eitungs-

bonus

[kWel]

[Cent/kWh l]

< 75 ****

14,3

6

8

16

25****

< 150

< 500

12,3

< 700 Nm3/h: 3

14

< 750

11

5

8 / 6 ***

< 1.000 Nm3/h: 2

< 5.000

11

4

< 1.400 Nm3/h: 1

< 20.000

6

* Nur 2,5 Cent/kWh fur Strom aus Rinde und Waldrestholz ab 500 kW bis 5.000 kW ** Nur fur ausgewahlte, okologisch wunschenswerte Einsatzstoffe und entsprechender Definition *** Strom aus Gulle (nur Nr. 9,11 bis 15 der Anlage 3 BiomasseV) uber 500 kW 6 Cent/kWh **** Sonderkategorie fur Gulleanlagen bis 75 kW installierte Leistung, nicht kombinierbar (d. h. keine zusatzliche Grund- oder Einsatzstoffvergutung)

***** Gilt ausschlieBlich fur Anlagen, die bestimmte Bioabfalle (nach § 27a Abs. 1) vergaren und unmittelbar mit einer Einrichtung zur Nachrotte der festen Garruckstande verbunden sind. Die nachgerotteten Garruckstande mussen stofflich verwertet werden. Die Vergutung ist nur mit der Zusatzvergutung fur die Biomethaneinspeisung kombinierbar.

Begriff der Biomasse

Welche Substrate unter den Begriff der Biomasse fallen, regelt nicht das Gesetz, sondern die Biomasseverordnung (BiomasseV), auf die § 27 Abs. 1 EEG ausdruck — lich Bezug nimmt.

Der Regelungsgehalt der BiomasseV umfasst vier Elemente:

1. Stoffe, die als Biomasse eingesetzt werden konnen (Positivliste) und solche, fur die dies nicht zutreffen soil (Negativliste),

2. Festlegung der Energieertrage aus anerkannter Biomasse,

3. technische Verfahren zur Verstromung der Biomasse sowie

4. dabei einzuhaltende Umweltanforderungen.

Als Biomasse kommen beispielsweise in Betracht (§ 2 BiomasseV):

1. Pflanzen und Pflanzenbestandteile,

2. aus Pflanzen oder Pflanzenbestandteilen hergestellte Energietrager,

3. Abfalle pflanzlicher und tierischer Herkunft aus der Land-, Forst — und Fischwirt — schaft.

Nicht als Biomasse werden beispielsweise anerkannt (§ 3 BiomasseV):

1. fossile Brennstoffe sowie daraus hergestellte Neben — und Folgeprodukte,

2. gemischte Siedlungsabfalle aus privaten Haushaltungen,

3. Altholz (mit Ausnahme von Industrierestholz),

4. Papier, Pappe, Karton.

Grundsatzlich gilt Gas aus Biomasse als „Biomasse“ im Sinne der BiomasseV. Wird Gas aus Biomasse uber ein Gasnetz von der Aufbereitungsanlage hin zur Strom — und Warmeerzeugungsanlage geleitet, gilt auch das vor Ort entnommene Gas als Biomasse, soweit die Menge des entnommenen Gases im Warmeaquivalent der Menge von an anderer Stelle in das Gasnetz eingespeistem Gas aus Biomasse entspricht und das Gas von der Einspeisung in ein Gasnetz bis hin zu seiner Ent — nahme in ein Massenbilanzsystem einbezogen ist (Gasabtausch, § 27c Abs. 1 EEG). Erfasst ist damit samtliches Gas aus Biomasse — auch solches aus der Holzver — gasung — und nicht nur Biogas, das bei Vergarungsprozessen anfallt. Praktisch bedeutsam durfte aber nur letzteres sein, weil Pyrolyse — und Synthesegase in der Regel einen zu geringen Methanwert aufweisen und erst sehr aufwandig aufbereitet werden mussten.