Vertragliches Abweichen vom Abnahmevorrang

Die Abnahme — und Ubertragungspflicht kann vertraglich ausgeschlossen werden,

1. soweit dies einer besseren Integration der Anlage in das Netz dient (§ 8 Abs. 3 EEG): Bei dieser Moglichkeit handelt es sich um eine eng auszulegende Aus — nahme von der Verpflichtung zur vorrangigen Abnahme von Strom aus erneuer — baren Energien, oder

2. soweit eine entsprechende Vereinbarung von der AusglMechV zugelassen wird (§ 8 Abs. 3a EEG).

Подпись: „Die Vorschrift ist ausdrucklich nur als Angebot an die Beteiligten ausge- staltet. Mit ihr wird den Beteiligten die Moglichkeit eroffnet, im Sinne eines gegenseitigen Gebens und Nehmens Vereinbarungen zu treffen, die fur beide Seiten und letztlich fur den Stromkunden vorteilhaft sind. Durch den par- tiellen Verzicht des Anlagenbetreibers auf seine Rechte, z. B. zu bestimmten Zeiten einzuspeisen, kann der Netzbetreiber unter Umstanden Kosten - etwa fur notwendige Ausgleichsenergie - sparen. So ist es durchaus sinnvoll, wenn Betreiber von Anlagen aus den verschiedenen Sparten der Erneuerbaren Energien oder auch zusammen mit sonstigen Anlagenbetreibern ein Erzeugungs- management mit dem Ziel vereinbaren, eine kontinuierliche Einspeisung zu ermoglichen. Eine solche Vereinbarung kann den Netzbetreiber in die Lage versetzen, Kosten einzusparen und dem Anlagenbetreiber fur seinen Verzicht auf eine weitergehende Einspeisung einen finanziellen Ausgleich zu zahlen,

Der Gesetzgeber begrundet die Moglichkeit eines vertraglichen Abweichens vom Abnahmevorrang auf der Grundlage des § 8 Abs. 3 EEG wie folgt:

Auf den Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung besteht weder fur Anlagenbetreiber noch fur den Netzbetreiber ein Anspruch. Die Abnahme des Stroms kann daher auch nicht vom Netzbetreiber vom Abschluss einer derartigen Vereinbarung abhangig gemacht werden. Das darauf gerichtete Verbot des § 4 Abs. 1 EEG gilt auch hier.

Entsprechende Vereinbarungen konnen sich neben Regelungen zum Ein — speisemanagement insbesondere auf folgende Themen erstrecken:

1. Orientierung der Einspeisung am tatsachlichen Energiebedarf,

2. Bereitstellung benotigter Regelenergie durch Hochfahren oder Drosseln von Anlagen,

3. Bereitstellung von zusatzlichen Leistungen durch die Anlagenbetreiber, wie etwa die Lieferung von Blindstrom oder bestimmter fur den Netzbetrieb vor — teilhafter Daten und Informationen.

Kosten, die bei der Umsetzung individueller Vereinbarungen auf der Grundlage von § 8 Abs. 3 EEG entstehen, konnen vom Netzbetreiber bei der Ermittlung der Netzentgelte in Ansatz gebracht werden, soweit diese angemessen sind (§ 15 Abs. 1 EEG). Das Gesetz stellt aber zugleich klar, dass es sich im Rahmen der Anreiz — regulierung hierbei um beeinflussbare Kosten handelt, die von der zustandigen Regulierungsbehorde auf ihre Effizienz uberpruft werden konnen (§ 15 Abs. 2 EEG).