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14 декабря, 2021
Die Abnahme — und Ubertragungspflicht kann vertraglich ausgeschlossen werden,
1. soweit dies einer besseren Integration der Anlage in das Netz dient (§ 8 Abs. 3 EEG): Bei dieser Moglichkeit handelt es sich um eine eng auszulegende Aus — nahme von der Verpflichtung zur vorrangigen Abnahme von Strom aus erneuer — baren Energien, oder
2. soweit eine entsprechende Vereinbarung von der AusglMechV zugelassen wird (§ 8 Abs. 3a EEG).
Der Gesetzgeber begrundet die Moglichkeit eines vertraglichen Abweichens vom Abnahmevorrang auf der Grundlage des § 8 Abs. 3 EEG wie folgt:
Auf den Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung besteht weder fur Anlagenbetreiber noch fur den Netzbetreiber ein Anspruch. Die Abnahme des Stroms kann daher auch nicht vom Netzbetreiber vom Abschluss einer derartigen Vereinbarung abhangig gemacht werden. Das darauf gerichtete Verbot des § 4 Abs. 1 EEG gilt auch hier.
Entsprechende Vereinbarungen konnen sich neben Regelungen zum Ein — speisemanagement insbesondere auf folgende Themen erstrecken:
1. Orientierung der Einspeisung am tatsachlichen Energiebedarf,
2. Bereitstellung benotigter Regelenergie durch Hochfahren oder Drosseln von Anlagen,
3. Bereitstellung von zusatzlichen Leistungen durch die Anlagenbetreiber, wie etwa die Lieferung von Blindstrom oder bestimmter fur den Netzbetrieb vor — teilhafter Daten und Informationen.
Kosten, die bei der Umsetzung individueller Vereinbarungen auf der Grundlage von § 8 Abs. 3 EEG entstehen, konnen vom Netzbetreiber bei der Ermittlung der Netzentgelte in Ansatz gebracht werden, soweit diese angemessen sind (§ 15 Abs. 1 EEG). Das Gesetz stellt aber zugleich klar, dass es sich im Rahmen der Anreiz — regulierung hierbei um beeinflussbare Kosten handelt, die von der zustandigen Regulierungsbehorde auf ihre Effizienz uberpruft werden konnen (§ 15 Abs. 2 EEG).